§ 176b StGB: Welche Strafe droht Ihnen?
Das wichtigste in Kürze
- Bei § 176b StGB liegt die Strafe bei einer Verurteilung meistens bei einer Geldstrafe oder einer Bewährungsstrafe.
- Die Höchststrafe liegt bei 5 Jahren Gefängnis. Diese Strafe wird nur in besonders schwerwiegenden Fällen verhängt.
- Sofern keine besonders schlimme Tat vorliegt, kann häufig im Rahmen der Verteidigung eine Einstellung der Ermittlungen erreicht werden.
Wie ist die Strafe bei § 176b StGB?
Bei § 176b StGB liegt der Strafrahmen bei einer Gefängnisstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren. Bei Ersttätern bewegt sich die Strafe am unteren Ende des Strafrahmens, sodass es bei Ersttätern in den meisten Fällen zu einer Strafe zwischen 6 Monaten und 1,5 Jahren kommt. Gefängnisstrafen unter 2 Jahren werden in Deutschland in den meisten Fällen zur Bewährung ausgesetzt. Bei einer Bewährungsstrafe werden Sie zwar zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden, müssen aber tatsächlich nicht ins Gefängnis gehen. Bei einer Bewährungsstrafe müssen Sie nur ins Gefängnis, wenn Sie gegen die Bewährungsauflagen verstoßen (z.B. erneut eine Straftat begehen). Wenn Sie innerhalb der Bewährungszeit (häufig circa 5 Jahre) nicht gegen die Bewährungsauflagen verstoßen, müssen Sie nicht in das Gefängnis gehen.
Das Gericht hat bei der Strafzumessung einen weiten Spielraum. Die Höhe der Strafe orientiert sich an den Umständen in der konkreten Situation.
- Schwere der Tat: Im Rahmen der Strafzumessung wird berücksichtigt, wie schwer die in Aussicht genommene Tat gewesen wäre. Wenn es also nur zu einem Austausch von Zärtlichkeiten hätte kommen sollen, ist die Strafe geringer, als wenn ein umfangreicher Missbrauch geplant war.
- Fortschreiten der Planung: Je konkreter die Tatplanungen waren, desto höher fällt die Strafe aus. Hintergrund ist, dass es sich bei § 176b StGB um ein Gefährdungsdelikt handelt. Für die Bestrafung ist also lediglich eine Gefährdung des Opfers erforderlich. Je konkreter die Gefahr ist, desto höher ist die Strafe. Wenn beispielsweise schon ein Treffen geplant war und dieses erst in letzter Sekunde ausfällt, ist die Strafe höher, als wenn mit den Planungen gerade erst begonnen wurde.
- Reue: Dazu wird berücksichtigt, ob der Täter Reue zeigt, wenn der Täter das Unrecht seiner Tat einsieht, reduziert dies die Strafe.
- Vorstrafen: Es wird außerdem berücksichtigt, ob beim Täter einschlägige Vorstrafen bestehen. Wenn Vorstrafen vorliegen, erhöht dies die Strafe. Hintergrund ist, dass dann die bisherige Strafe nicht hoch genug war, um weitere Straftaten zu verhindern.
Welche Konsequenzen hat eine Verurteilung § 176b StGB?
Neben der Strafe durch das Gericht hat eine Verurteilung auch weitere negative Konsequenzen:
- Verbeamtung: Bei einer Verurteilung wegen § 176b StGB können Beamte ihren Beamtenstatus verlieren. Beamte verlieren ihren Beamtenstatus bei einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mehr als einem Jahr, § 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG bzw. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamStG. Selbst wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, verlieren Beamte ihren Beamtenstatus, sofern die Strafe über einem Jahr liegt.
- Arbeit mit Kindern: Wer wegen § 176b StGB verurteilt wurde, darf in der Zukunft nicht mit Kindern arbeiten. Wenn Sie mit Kindern arbeiten (z.B. als Lehrer, Erzieher usw.), droht Ihnen die Kündigung.
- Zulassung: Bei zulassungsbedürftigen Berufen (z.B. Rechtsanwälte, Apotheker, Ärzte, Notare) kommt bei einer Verurteilung wegen § 176b StGB der Widerruf der Zulassung in Betracht. Allerdings ist es dafür erforderlich, dass eine sehr schwerwiegende Form der Begehung vorliegt.
Außerdem muss der Beschuldigte bei einer Verurteilung Geld zahlen, selbst wenn der Beschuldigte nicht zu einer Geldstrafe verurteilt wird:
- Kosten: Wenn Sie vor Gericht verurteilt werden, müssen Sie die Kosten des Prozesses tragen. Die Kosten für einen Gerichtsprozess betragen in der Regel mehrere tausend Euro.
- Auflage: Wenn Täter zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werden, kommt es häufig vor, dass eine Bewährungsauflage darin besteht, Geld an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen. Damit der Täter die Verpflichtung „spürt“, liegt die Pflicht, die Zahlung zu tätigen, häufig im vierstelligen Bereich.
Ist bei § 176b StGB eine Geldstrafe möglich?
Beim § 176b StGB ist eine Geldstrafe möglich, auch wenn das Gesetz die Geldstrafe nicht explizit vorsieht. Auch wenn das Gesetz eine Geldstrafe nicht explizit vorsieht, ist eine Geldstrafe möglich, wenn eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von weniger als 6 Monaten erfolgt. Der Strafrahmen bei § 176b StGB beginnt bei 3 Monaten. Entsprechend ist es bei sehr milden Fällen möglich, dass Sie zu einer Gefängnisstrafe zwischen 3 und 6 Monaten verurteilt werden. In solchen Fällen kann das Gericht auch eine Geldstrafe verhängen. Die Höhe einer Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen:
- Anzahl der Tagessätze: Die Anzahl an Tagessätzen kann zwischen 5 und 360 Tagessätzen liegen. Die Schwere der Tat bestimmt die Anzahl an Tagessätzen. Je schwerwiegender eine Straftat ist, desto mehr Tagessätze gibt es. Bei einer Verurteilung wegen § 176b StGB sind zwischen 60 und 90 Tagessätze üblich.
- Höhe eines Tagessatzes: Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt sich nach dem Einkommen, das dem Beschuldigten am Tag zur Verfügung steht. Die Höhe eines Tagessatzes wird also durch das Gehalt und das Vermögen des Beschuldigten bestimmt. In der Regel beträgt ein Tagessatz das Nettogehalt, das dem Beschuldigten am Tag zur Verfügung steht (bei einem Nettogehalt von 3.000 € im Monat liegt das Nettogehalt am Tag bei 100 €, nach Abzug der Lebenshaltungskosten beträgt ein Tagessatz in solchen Fällen häufig circa 75 €).
Wann droht keine Strafe?
Wenn Ihnen die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern vorgeworfen wird, droht keine Strafe, wenn Sie freigesprochen werden oder – noch besser – die Ermittlungen eingestellt werden, sodass es gar nicht erst zu einem Gerichtsprozess kommt. Das Ziel der Verteidigung besteht fast immer darin, eine Einstellung der Ermittlungen zu erreichen. Die Staatsanwaltschaft kann die Ermittlungen aus drei Gründen einstellen:
- Kein Verdacht: Wenn sich der Verdacht gegen den Beschuldigten nicht bestätigt, muss das Ermittlungsverfahren eingestellt werden.
- Geringfügigkeit: Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn es sich lediglich um einen geringfügigen Verstoß handelt. Die Staatsanwaltschaft macht von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch. Beim sexuellen Übergriff kommt eine Einstellung der Ermittlungen in Betracht, wenn eine sehr geringfügige Begehungsform vorliegt (keine Vorstrafen, keine schweren Folgen, kein planvolles Vorgehen usw.).
- Auflage: Die Staatsanwaltschaft kann die Einstellung wegen Geringfügigkeit auch davon abhängig machen, dass eine Auflage erfüllt wird. Die Auflage besteht in der Regel darin, dass Geld bezahlt werden muss. Für diese Form der Einstellung entscheidet sich die Staatsanwaltschaft häufig, wenn die Schuld des Beschuldigten nicht besonders hoch ist und die Auflage als „Bestrafung“ ausreicht. Voraussetzung ist wiederum, dass keine schwere Form der Begehung vorliegt. Beim § 176b StGB ist diese Form der Einstellung häufig anzutreffen.

