Verjährung beim Kindesmissbrauch
Das wichtigste in Kürze
- Die Verjährungsfrist bei Kindesmissbrauch beträgt 20 Jahre.
- Die Verjährung beginnt erst mit dem 30. Lebensjahr des Opfers zu laufen.
- Wenn junge Kinder missbraucht werden, kann die Verjährung somit insgesamt bis zu fast 50 Jahre betragen.
Wann verjährt Kindesmissbrauch?
Die Verjährungsfrist für Kindesmissbrauch beträgt 20 Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Entscheidend für die Verjährungsfrist ist nach § 78 StGB die Höchststrafe des Straftatbestands. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB beträgt die Verjährungsfrist bei einer Straftat, deren höchste Strafe über 10 Jahre liegt, bei 20 Jahren. Der Kindesmissbrauch hat nach § 176 StGB eine Höchststrafe von 15 Jahren. Diese ergibt sich nicht direkt aus § 177 Abs. 5 StGB, welcher sagt, dass die Strafe nicht unter einem Jahr liegt. Allerdings ergibt sich aus § 38 Abs. 2 StGB, dass die Höchststrafe bei 15 Jahren liegt.
Zwei Aspekte sind im Rahmen der Verjährung zu berücksichtigen:
- Verjährungsbeginn: Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Ende der Tat. Beim Kindesmissbrauch muss allerdings berücksichtigt werden, dass die Verjährung erst zu laufen beginnt, wenn das Opfer das 30. Lebensjahr erreicht. Wenn sich der Kindesmissbrauch also gegen junge Kinder richtet, sind auch Verjährungsfristen von deutlich über 40 Jahren möglich.
- Unterbrechung: Die Verjährung kann durch Ermittlungsmaßnahmen der Polizei und der Staatsanwaltschaft unterbrochen werden. Beispielsweise unterbricht die Vernehmung des Beschuldigten die Verjährung. Wenn also die Vernehmung stattfindet, bevor die Tat verjährt, kann sich der Beschuldigte insgesamt nicht mehr auf die Verjährung berufen.
Was passiert, wenn sich die Verjährungsfrist ändert?
Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass sich Verjährungsfristen ändern können. Es ist in der Vergangenheit häufig passiert, dass sich Verjährungsfristen verlängert haben. In einem solchen Fall gelten auch für Taten, die bisher nicht verjährt sind, die neuen Verjährungsfristen. Es gibt keinen Vertrauensschutz auf die bestehenden Verjährungsfristen. Nur wenn eine Tat bereits verjährt war, gelten die neuen Verjährungsfristen nicht.
Beispiel: Im Jahr 2015 wurden die Verjährungsfristen beim Kindesmissbrauch erheblich verlängert. Alle Taten, die 2015 noch nicht verjährt waren, unterliegen nun den verlängerten Verjährungsregeln.

