Fahrlässigkeit im Strafrecht
Das wichtigste in Kürze
- Die Fahrlässigkeit liegt im Strafrecht vor, wenn eine Person sorgfaltswidrig handelt und damit den Tatbestand einer Straftat erfüllt.
- Fahrlässigkeitsdelikte sind nur ausnahmsweise strafbar. Das Gesetz muss die Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit ausdrücklich vorsehen.
- Die Strafe bei Fahrlässigkeitsdelikten ist deutlich geringer als bei vorsätzlich begangenen Delikten.
Was ist die Fahrlässigkeit im Strafrecht?
Die Fahrlässigkeit liegt im Strafrecht vor, wenn eine Person sorgfaltswidrig handelt und damit den Tatbestand einer Straftat erfüllt. Grundsätzlich setzen Straftaten in Deutschland voraus, dass der Täter mit Vorsatz, also mit Wissen und Wollen handelt. Fahrlässiges Handeln ist in Deutschland nur strafbar, wenn der Straftatbestand die Fahrlässigkeit ausdrücklich erwähnt. Beispiele für Fahrlässigkeitsdelikte sind etwa die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) oder die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB).
Die Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die folgenden Merkmale vorliegen:
- Erfolg: Es muss ein Erfolg eingetreten sein. Während bei Vorsatzdelikten häufig auch der Versuch strafbar ist (z.B. der versuchte Mord), ist es bei Fahrlässigkeitsdelikten erforderlich, dass der Erfolg eintritt (z.B. bei der fahrlässigen Tötung, ist es erforderlich, dass ein Mensch stirbt).
- Sorgfaltswidrigkeit: Es ist erforderlich, dass der Täter sorgfaltswidrig gehandelt hat. Sorgfaltswidrig handelt, wer die im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten nicht beachtet. Dieser Maßstab ist sehr allgemein. Die konkreten Sorgfaltspflichten hängen allerdings stark von den Umständen im Einzelfall ab. Wenn beispielsweise eine Person verletzt ist, kann man deutlich höhere Anforderungen an einen Arzt stellen als an eine andere Person, ohne medizinische Ausbildung. Die Sorgfaltspflichten ergeben sich daraus, wie eine sorgfältige Person in der konkreten Situation gehandelt hätte.
- Vorhersehbarkeit: Außerdem muss es für den Täter vorhersehbar gewesen sein, dass der Erfolg eintritt. Dafür reicht es nicht, dass theoretisch die Möglichkeit besteht, dass der Erfolg eintritt. Erforderlich ist vielmehr, dass in der konkreten Situation die Möglichkeit bestanden hätte, den Erfolgseintritt vorherzusehen.
- Zurechnung: Außerdem muss die objektive Zurechnung vorliegen. Das bedeutet, dass sich das vom Täter gesetzte Risiko auch im konkreten Erfolg realisiert.
Beispiele:
- Autofahrer: Ein Autofahrer fährt mit 80 km/h, obwohl nur 50 km/h erlaubt sind. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit gelingt es dem Autofahrer nicht, rechtzeitig zu bremsen, sodass es zu einem Unfall kommt. Bei dem Unfall erleidet ein Passagier des getroffenen Autos einen Knochenbruch. In einem solchen Fall liegt unter anderem eine fahrlässige Körperverletzung vor.
- Arzt: Ein Chirurg merkt seit längerer Zeit, dass die Sehkraft nachlässt. Ihm ist bereits mehrfach aufgefallen, dass er dadurch weniger präzise operiert. Bei einer Operation kommt es aufgrund der nachlassenden Sehkraft zu einer Verletzung eines Patienten, zu der es nicht gekommen wäre, wenn ein Arzt mit voller Sehkraft die Operation durchgeführt hätte. In diesem Fall liegt eine fahrlässige Körperverletzung vor, weil der Arzt trotz geringer Sehkraft die Operation durchgeführt hat.
Welche Formen der Fahrlässigkeit gibt es?
Im Strafrecht gibt es die leichte Fahrlässigkeit, die „normale“ Fahrlässigkeit sowie die grobe Fahrlässigkeit (sog. Leichtfertigkeit). Besondere Bedeutung hat insbesondere die grobe Fahrlässigkeit. Einige Straftatbestände setzen nur die grobe Fahrlässigkeit unter Strafe (z.B. beim Raub mit Todesfolge, § 251 StGB). Sofern der Straftatbestand die Fahrlässigkeit verlangt, genügt grundsätzlich jede Form der Begehung für die Strafbarkeit.
- Unbewusste Fahrlässigkeit: Die leichte Fahrlässigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Täter sorgfaltswidrig handelt und auch hätte erkennen können, dass der Erfolg eintritt, das Risiko selbst allerdings nicht erkannt hat. Wenn beispielsweise ein Kfz-Mechaniker sorgfaltswidrig arbeitet und daher Schäden an den Bremsen eines Autos übersieht, liegt eine unbewusste Fahrlässigkeit vor. Kommt es später zu einem Unfall, bei dem eine Person Knochenbrüche erleidet, weil die Bremsen versagt haben, liegt eine fahrlässige Körperverletzung vor.
- Bewusste Fahrlässigkeit: Eine bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Täter bewusst ist, dass er sorgfaltswidrig handelt, der Täter allerdings darauf vertraut, dass die schweren Folgen nicht eintreten werden. Wenn beispielsweise ein Autorennen stattfindet, der Autofahrer allerdings fest davon ausgeht, das Auto unter Kontrolle zu haben, sodass ein Unfall verhindert werden kann, dann liegt eine bewusste Fahrlässigkeit vor.
- Leichtfertigkeit: Die Leichtfertigkeit stellt die schwerste Form der Fahrlässigkeit dar. Die Leichtfertigkeit setzt voraus, dass ein grober Sorgfaltspflichtverstoß vorliegt und es sehr leicht zu erkennen war, dass der Erfolg eintreten wird.
Wie unterscheiden sich Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit besteht darin, dass die handelnde Person bei Fahrlässigkeit entweder die Folgen der Tat nicht ernsthaft für möglich hält oder die Folgen der Tat nicht billigend in Kauf nimmt. Wer beispielsweise bei einem Autorennen darauf vertraut, dass es zu keinem Unfall kommen wird, handelt „nur“ fahrlässig. Wer es hingegen für möglich hält und akzeptiert, dass es zu einem Unfall kommen wird, handelt vorsätzlich.
Beispiele:
- Autorennen: Wenn ein Autofahrer in der Innenstadt nachts mit 100 km/h fährt, obwohl nur 50 km/h zugelassen sind, handelt nur fahrlässig, wenn er darauf vertraut, das Auto unter Kontrolle zu haben, sodass es zu keinem Unfall kommen wird. Kommt es in einem solchen Fall zu einem Unfall, droht „nur“ eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sowie eines Autorennens mit Todesfolge, nicht allerdings wegen Totschlag bzw. Mord.
- Pistole: Wer mit einer Pistole auf einen Menschen schießt, begeht nur eine fahrlässige Tötung, wenn die Person denkt, dass es sich um eine Spielzeugpistole handelt. Wenn der Schütze die Pistole vor dem Schuss nicht überprüft und auch weitere Warnsignale nicht beachtet hat (z.B. Pistole besteht aus Metall und nicht aus Plastik), liegt Fahrlässigkeit vor. Hält der Schütze es hingegen für möglich, dass es sich um eine echte, geladene Pistole handelt, und akzeptiert er, dass er möglicherweise eine andere Person töten wird, liegt bedingter Vorsatz vor.
Wer muss die Fahrlässigkeit beweisen?
Im Strafrecht muss die Staatsanwaltschaft die Fahrlässigkeit beweisen. Insbesondere für die Frage, ob sorgfaltswidrig gehandelt wurde, kommt es maßgeblich darauf an, ob es für die konkrete Situation anerkannte Vorschriften gibt, gegen die verstoßen wurde. Als Maßstab werden beispielsweise häufig die DIN-Vorgaben oder auf der Skipiste die FIS-Regeln herangezogen. Solche fachlich anerkannten Regelungen geben häufig Aufschluss darüber, wie sich eine sorgfältige Person in der konkreten Situation hätte verhalten müssen. Dazu ist es auch üblich, dass solche Regelungen im Voraus bekannt sind, sodass erwartet werden kann, dass die Regelungen bekannt sind. Entsprechend dreht es sich in Fahrlässigkeitsprozessen häufig um die Frage, ob die Regelungen in der konkreten Situation eingehalten wurden bzw. ob die Regelungen in der konkreten Situation überhaupt anwendbar sind.

