§ 184b StGB: Wann kommt es zur Geldstrafe?
Das wichtigste in Kürze
- Bei § 184b StGB besteht die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu erhalten.
- Auch wenn § 184b StGB die Geldstrafe nicht ausdrücklich vorsieht, besteht die Möglichkeit für Richter, eine Geldstrafe zu verhängen.
- Eine Geldstrafe kommt in Betracht, wenn die Schuld gering ist.
Ist bei § 184b StGB eine Geldstrafe möglich?
Bei § 184b StGB kommt eine Geldstrafe in Betracht, obwohl diese im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist. § 47 Abs. 2 StGB ermöglicht die Verurteilung zu einer Geldstrafe auch dann, wenn das Gesetz eine Geldstrafe nicht ausdrücklich vorsieht. Die folgenden Voraussetzungen müssen bei § 184b StGB vorliegen, damit die Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgt:
- 6 Monate: Es dürfte maximal zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten kommen. Entsprechend kommt eine Geldstrafe nur in Betracht, wenn es zu einer Verurteilung wegen Besitz an Kinderpornografie kommt. Die Mindeststrafe für das Herstellen oder Verbreiten von Kinderpornografie liegt bei 6 Monaten, sodass in solchen Fällen eine Geldstrafe nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt.
- Nicht zwingend: Außerdem darf eine Freiheitsstrafe nicht zwingend sein. Eine Freiheitsstrafe ist etwa zwingend, wenn ein Täter bereits mehrfach vorbestraft ist oder zum Ausdruck bringt, die Straftat erneut begehen zu wollen.
Wann kommt bei § 184b StGB eine Geldstrafe in Betracht?
Eine Geldstrafe bei einer Verurteilung wegen § 184b StGB setzt also voraus, dass die Schuld gering ist. Ob die Schuld gering ist, wird anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt. Dabei werden die folgenden Faktoren berücksichtigt:
- Umfang: Je mehr Dateien vorliegen, desto schwerer wiegt die Schuld. Wenn es sich allerdings um weniger als 10 Dateien handelt, ist die Schuld sehr gering.
- Inhalt: Je schwerwiegender der Inhalt ist, desto höher ist die Strafe. Handelt es sich also „nur“ um ein Nacktbild, ist die Strafe milder als bei schlimmen Misshandlungen.
- Wiederholung: Bei Wiederholungstätern erhöht sich die Schuld erheblich. Bei Ersttätern ist die Schuld also noch gering, während die Schuld bei Wiederholungstätern deutlich höher ist.
- Reue: Wenn ein Täter ernsthaft Reue zeigen, ist die Schuld geringer als wenn der Täter keine Reue zum Ausdruck bringt. Die Reue kann beispielsweise durch ein glaubhaftes Geständnis oder ernsthafte Bemühungen der Wiedergutmachung zum Ausdruck gebracht werden.
- Prognose: Die Schuld ist geringer, wenn nicht die Aussicht besteht, dass es erneut zu strafbaren Handlungen kommt. Täter können dies besonders gut dadurch zum Ausdruck bringen, dass sie sich in Therapie begeben. Damit die Therapie schuldreduzierend berücksichtigt wird, ist es erforderlich, dass die Therapie bereits vor der Hauptverhandlung beginnt.
Wie hoch fällt eine Geldstrafe aus?
Geldstrafen werden in Tagessätzen bemessen. Dabei beträgt ein Tagessatz das Nettogehalt, das dem Täter an einem Tag zur Verfügung steht. Vereinfacht gesprochen orientiert sich die Geldstrafe also an dem Gehalt des Täters. Die Höhe der Tagessätze liegt dabei zwischen mindestens 5 Tagessätzen und höchstens 360 Tagessätzen. Üblich sind allerdings Geldstrafen zwischen 30 und 180 Tagessätzen.
Die Anzahl der Tagessätze orientiert sich an der Schuld des Täters. Entsprechend werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:
- Umfang
- Inhalt
- Wiederholung
- Reue
- Prognose
Was können Täter und Verteidiger machen, um eine Geldstrafe zu erreichen?
Um eine Geldstrafe zu erhalten, ist es sehr wichtig, eine passende Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Die Verteidigungsstrategie enthält in der Regel die folgenden Bestandteile:
- Therapie: Der Besuch eines Psychotherapeuten ist ausgesprochen hilfreich und strafmildernd. Mit dem Besuch einer Therapie kann überzeugend zum Ausdruck gebracht werden, dass man den Fehler erkannt hat und an dem Fehler arbeiten möchte. Mit einer Therapie kann eine Bewährungs- oder Haftstrafe häufig verhindert werden, sodass es „nur“ zu einer Geldstrafe kommt.
- Geringe Schuld: Der zweite Teil der Verteidigungsstrategie besteht darin, die geringe eigene Schuld nachzuweisen. Es sind unterschiedliche Wege denkbar, wie dies gelingt. Beispielsweise indem nachgewiesen wird, dass einem die Bilder unfreiwillig zugeschickt wurden und man es lediglich vergessen hat, die Bilder zu löschen oder dass man den Inhalt der Bilder falsch eingeschätzt hat.
- Keine „falschen“ Informationen: Im Umgang mit der Polizei sollte man sehr vorsichtig vorgehen. Es besteht stets das Risiko, dass man Informationen herausgibt, die sich später nachteilig auswirken, ohne etwas machen zu können. Entsprechend sollte die Herausgabe von Unterlagen oder das Abgeben eines Geständnisses stets mit dem Strafverteidiger abgesprochen werden.
Die Verteidigungsstrategie zielt meistens darauf ab, eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Wenn dies nicht gelingt, besteht das 2. Ziel darin, dass die Strafe in einer Geldstrafe besteht.
Was tun bei Anzeige wegen § 184b StGB?
Wenn gegen Sie wegen § 184b StGB ermittelt wird, sollten Sie die folgenden Aspekte berücksichtigen, um Ihre Chancen auf eine Verfahrenseinstellung oder eine Geldstrafe zu bewahren:
- Nichts herausgeben: Sie sollten keine Unterlagen freiwillig herausgeben. Sollte die Herausgabe sinnvoll sein, kann sie mit einem Rechtsanwalt besprochen werden. Ist die Herausgabe nicht sinnvoll, kann sie allerdings nicht mehr zurückgenommen werden.
- Kein Geständnis: Gleiches gilt für ein Geständnis. Auch ein Geständnis kann problemlos nachgeholt, allerdings nicht zurückgenommen werden. Entsprechend sollte das Geständnis nur nach Rücksprache mit einem Verteidiger abgegeben werden.
- Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Strafverteidiger kontaktieren, damit eine individuelle Verteidigungsstrategie entworfen werden kann. Ein schnelles Vorgehen ist wichtig, um keine Fehler zu machen.

