Strafrecht
Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit im Strafrecht

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Tobias Escherich
Volljurist
Stand: 
7.4.2026

Das wichtigste in Kürze

  • Die grobe Fahrlässigkeit liegt im Strafrecht vor, wenn eine Person grob sorgfaltswidrig handelt und damit den Tatbestand einer Straftat erfüllt.
  • Die grobe Fahrlässigkeit wird auch als Leichtfertigkeit bezeichnet.
  • Die grobe Fahrlässigkeit ist insbesondere bei erfolgsqualifizierten Delikten eine Tatbestandsvoraussetzung (z.B. Raub mit Todesfolge oder Brandstiftung mit Todesfolge).

Was ist die grobe Fahrlässigkeit im Strafrecht?

Die grobe Fahrlässigkeit liegt im Strafrecht vor, eine Person besonders sorgfaltswidrig handelt und die Folgen der Tat offensichtlich waren. Im Strafrecht wird die grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich als Leichtfertigkeit bezeichnet. Während bei den meisten Fahrlässigkeitsdelikten die normale Fahrlässigkeit ausreicht, setzen manche Straftaten die Leichtfertigkeit voraus. Beispielsweise erfordert der Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) die Leichtfertigkeit. Auch für den Subventionsbetrug ist die Leichtfertigkeit erforderlich.

Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Leichtfertigkeit vorliegen:

  • Besondere Sorgfaltswidrigkeit: Die Leichtfertigkeit setzt voraus, dass der Täter besonders sorgfaltswidrig gehandelt hat. Das setzt voraus, dass die Sorgfaltspflichten in der konkreten Situation erheblich verletzt wurden. Welche Anforderungen an eine Person genau gestellt werden müssen, hängt von der konkreten Situation ab.
    Beispiel: Ein Mann möchte eine Frau ausrauben. Dafür möchte er ihr die Handtasche entreißen. Er fährt deshalb mit einem Fahrrad mit circa 20 km/h an der Frau vorbei, entreißt der Frau die Handtasche, die allerdings aufgrund des starken Rucks nach vorne fällt und mit dem Kopf auf dem Gehweg aufschlägt und verstirbt. Es ist in einem solchen Fall völlig offensichtlich, dass das Wegreißen mit hoher Geschwindigkeit zu schweren Verletzungen führen kann. Entsprechend hat der Täter besonders sorgfaltswidrig gehandelt.
  • Besonders vorhersehbar: Die zweite Voraussetzung der groben Fahrlässigkeit ist die besondere Vorhersehbarkeit. Das bedeutet konkret, dass sich der Täter vor der naheliegenden Möglichkeit des Erfolgs verschlossen haben muss. Das bedeutet, dass die Möglichkeit des Erfolgseintritts (z.B. in dem oben genannten Beispiel des Todes) so naheliegend gewesen sein muss, dass sich der Täter vor dieser Möglichkeit verschlossen haben muss.
    Beispiel: In dem oben genannten Beispiel ist es offensichtlich, dass ein starker Ruck zu einem Sturz führen kann. Gleichzeitig ist es offensichtlich, dass ein Sturz auf einem gepflasterten Weg zu sehr schwerwiegenden Verletzungen führen kann.

Die Leichtfertigkeit bzw. grobe Fahrlässigkeit setzt außerdem voraus, dass der Erfolg der Tat (z.B. der Tod) eingetreten ist. Bei Vorsatzdelikten kommt auch die Versuchsstrafbarkeit in Betracht. Das bedeutet, dass die Strafbarkeit auch dann vorliegen kann, wenn der Erfolg gar nicht eingetreten ist. Es gibt allerdings keine versuchte Fahrlässigkeit. Entsprechend setzt die Strafbarkeit bei Fahrlässigkeitsdelikten voraus, dass der Erfolg eingetreten ist.

Welche Delikte setzen die grobe Fahrlässigkeit voraus?

Die grobe Fahrlässigkeit bzw. Leichtfertigkeit ist insbesondere bei Erfolgsqualifikationen anwendbar. Eine Erfolgsqualifikation erhöht die Strafe, wenn bei einer Straftat eine weitere schwere Folge eintritt. Wenn beispielsweise bei einem Raub das Opfer stirbt (z.B. weil der Täter dem Opfer lebenswichtige Medikamente wegnimmt oder das Opfer bei dem Raub so stark verletzt wird, dass es stirbt), liegt nicht nur ein Raub vor, sondern es tritt auch noch die schwere Folge des Todes ein. Deshalb handelt es sich beim Raub mit Todesfolge um eine Erfolgsqualifikation vom „normalen“ Raubtatbestand. In einem solchen Fall muss bezüglich der schweren Folge Leichtfertigkeit vorliegen.

Neben dem Raub mit Todesfolge ist auch bei den folgenden Delikten die Leichtfertigkeit erforderlich:

  • Sexueller Missbrauch mit Todesfolge: Bei dem sexuellen Missbrauch oder dem sexuellen Übergriff mit Todesfolge ist es erforderlich, dass der Täter hinsichtlich der schweren Folge, dem Tod, jedenfalls leichtfertig gehandelt hat.
  • Geldwäsche: Für die Strafbarkeit der Geldwäsche reicht es aus, dass der Täter leichtfertig gehandelt hat. Es reicht also bereits für den Grundtatbestand der Geldwäsche die Leichtfertigkeit aus.
  • Subventionsbetrug: Auch beim Subventionsbetrug reicht es für den Grundtatbestand aus, dass die Leichtfertigkeit vorliegt.
  • Brandstiftung mit Todesfolge: Wenn es bei einer Brandstiftung zu dem Tod einer Person kommt, liegt die Brandstiftung mit Todesfolge vor, wenn der Täter leichtfertig gehandelt hat. 
Hinweis: Bei erfolgsqualifizierten Delikten ergibt sich die Leichtfertigkeit in der Regel aus dem Grundtatbestand der Norm. Wenn also keine besonderen Umstände vorliegen, wird die Leichtfertigkeit nur sehr kurz geprüft, weil sich die Sorgfaltswidrigkeit und Vorhersehbarkeit bereits aus dem Grundtatbestand ergeben.

Wie unterscheiden sich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit?

Der Unterschied zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit besteht darin, dass die handelnde Person bei grober Fahrlässigkeit entweder die Folgen der Tat nicht ernsthaft für möglich hält oder die Folgen der Tat nicht billigend in Kauf nimmt. Wer beispielsweise bei einem Autorennen darauf vertraut, dass es zu keinem Unfall kommen wird, handelt „nur“ fahrlässig. Wer es hingegen für möglich hält und akzeptiert, dass es zu einem Unfall kommen wird, handelt vorsätzlich.

Die folgenden „Merksprüche“ helfen dabei, zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden:

  • Bedingter Vorsatz: „Es ist mir egal, ob die schwere Folge (z.B. der Tod) eintritt.“
  • Bewusste Fahrlässigkeit: „Mir ist das Risiko bewusst, aber ich bin mir sicher, dass es gut gehen wird.“

Beispiele:

  • Autorennen: Wenn ein Autofahrer in der Innenstadt nachts mit 100 km/h fährt, obwohl nur 50 km/h zugelassen sind, handelt er „nur“ fahrlässig, wenn er darauf vertraut, das Auto unter Kontrolle zu haben, sodass es zu keinem Unfall kommen wird. Kommt es in einem solchen Fall zu einem Unfall, droht „nur“ eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sowie einem Autorennen mit Todesfolge, nicht allerdings wegen Totschlag bzw. Mord. Erkennt er hingegen das Risiko, ignoriert dieses allerdings, handelt der Autofahrer vorsätzlich, sodass eine Verurteilung wegen Mord in Betracht kommt.
  • Pistole: Wer mit einer Pistole auf einen Menschen schießt, begeht nur eine fahrlässige Tötung, wenn die Person denkt, dass es sich um eine Spielzeugpistole handelt. Wenn der Schütze die Pistole vor dem Schuss nicht überprüft und auch weitere Warnsignale nicht beachtet hat (z.B. eine Pistole besteht aus Metall und nicht aus Plastik), liegt Fahrlässigkeit vor. Hält der Schütze es hingegen für möglich, dass es sich um eine echte, geladene Pistole handelt, und akzeptiert er, dass er möglicherweise eine andere Person töten wird, liegt bedingter Vorsatz vor.

Wer muss die Fahrlässigkeit beweisen? 

Im Strafrecht muss die Staatsanwaltschaft die grobe Fahrlässigkeit beweisen. Insbesondere für die Frage, ob grob sorgfaltswidrig gehandelt wurde, kommt es maßgeblich darauf an, ob es für die konkrete Situation anerkannte Vorschriften gibt, die verletzt wurden. Als Maßstab werden beispielsweise häufig die DIN-Vorgaben oder auf der Skipiste die FIS-Regeln herangezogen. Für die grobe Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass ein eklatanter Verstoß gegen die Regeln besteht. Bei einem „gewöhnlichen“ Regelverstoß liegt häufig „nur“ einfache Fahrlässigkeit vor. Die grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass ein eklatanter Verstoß besteht (z.B. mit 30 km/h durch eine Spielstraße fahren).

Häufig gestellte Fragen

Welche Formen der Fahrlässigkeit gibt es?
Es gibt grundsätzlich drei Formen der Fahrlässigkeit, es gibt die unbewusste Fahrlässigkeit, die bewusste Fahrlässigkeit und die grobe Fahrlässigkeit (sog. Leichtfertigkeit).
Was ist der Unterschied zwischen Leichtfertigkeit und grober Fahrlässigkeit?
Es gibt keinen Unterschied zwischen grober Fahrlässigkeit und Leichtfertigkeit. Die Leichtfertigkeit ist der Fachbegriff für die grobe Fahrlässigkeit im Strafrecht.
Welcher Unterschied besteht zwischen der groben Fahrlässigkeit und der normalen Fahrlässigkeit?
Der Unterschied zwischen der groben Fahrlässigkeit und der normalen Fahrlässigkeit besteht darin, dass bei der groben Fahrlässigkeit ein sehr erheblicher Sorgfaltspflichtverstoß vorliegen muss. Außerdem muss bei der groben Fahrlässigkeit besonders offensichtlich gewesen sein, dass es zu den schweren Folgen der Tat kommt.
Wie ist die Definition von Leichtfertigkeit im Strafrecht?
Leichtfertig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in grobem Maße nicht beachtet. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ergibt sich daraus, wie eine sorgfältige Person in der konkreten Situation gehandelt hätte. Dazu ist es erforderlich, dass die Konsequenzen der Handlung in der konkreten Situation vorhersehbar waren.
Wie unterscheiden sich Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheiden sich dadurch, dass der Täter bei Vorsatz bewusst handelt und bei Fahrlässigkeit hofft, dass der Erfolg nicht eintreten wird.