Strafrecht
Strafanzeige wegen Kindeswohlgefährdung

Strafanzeige wegen Kindeswohlgefährdung

Profilbild von Tobias Escherich, Volljurist und Autor bei STARK STRAFRECHT
Tobias Escherich
Volljurist
Stand: 
7.4.2026

Das wichtigste in Kürze

  • Bei einer Anzeige wegen Kindeswohlgefährdung sollten Sie unmittelbar einen Rechtsanwalt kontaktieren.
  • Sofern die Kindeswohlgefährdung keine schwerwiegenden Folgen hat, bestehen gute Chancen, dass die Ermittlungen eingestellt werden.
  • Es drohen sowohl eine Verurteilung durch das Strafgericht als auch Folgen durch das Jugendamt.

Was tun nach einer Anzeige wegen Kindeswohlgefährdung?

Wenn sie wegen Kindeswohlgefährdung angezeigt wurden, sollten Sie zeitnah einen Rechtsanwalt kontaktieren. Bei Ermittlungen wegen Kindeswohlgefährdung drohen zwei schwerwiegende Konsequenzen. Zum einen wird es zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen Sie kommen, zum anderen wird auch das Jugendamt ermitteln und Ihnen womöglich das Sorgerecht oder den Umgang mit Kindern untersagen. Je früher Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren, desto höher sind die Erfolgsaussichten der Verteidigung. Außerdem sollten Sie auch die folgenden Tipps beachten:

  • Keine Aussage: Weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Jugendamt sollten Sie ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt eine Aussage tätigen. Es besteht das hohe Risiko, dass sich die Aussage später negativ auswirkt. Eine einmal getätigte Aussage kann nicht wieder zurückgenommen werden. Es stellt allerdings kein Problem dar, eine Aussage später nachzuholen. Deshalb ist es sinnvoll, erst nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt eine Aussage zu machen und zuvor zu schweigen.
  • Beweis sichern: Sofern es Sachen gibt, die Ihnen dabei helfen, Ihre Unschuld zu beweisen, sollten Sie diese Beweismittel unbedingt aufbewahren und speichern. In manchen Situationen helfen beispielsweise WhatsApp-Nachrichten, in denen das vermeintliche Opfer beschreibt, wie schön der letzte Abend war. Sollten Sie oder Freunde von Ihnen Videoaufnahmen von dem Vorfall haben, sind diese ebenfalls sehr hilfreich.
  • Ruhe bewahren: Es ist sehr wichtig, dass Sie die Ruhe bewahren. So sollten Sie beispielsweise unbedingt davon absehen, das vermeintliche Opfer zu kontaktieren. Die Polizei kann Verhalten als den Versuch ansehen, das Opfer zu beeinflussen. Ein solches Verhalten kann beispielsweise als „Schuldeingeständnis“ angesehen werden.

Was ist eine Kindeswohlgefährdung?

Als Kindeswohlgefährdung wird jede erhebliche Beeinträchtigung eines Kindes bezeichnet. Erfasst wird neben dem körperlichen auch das seelische Wohl eines Kindes. Somit stellt beispielsweise das Schlagen, aber auch das Vernachlässigen eines Kindes eine Kindeswohlgefährdung dar. Allerdings begehen auch überambitionierte Eltern, die ihre Kinder erheblich unter Druck setzen, eine Kindeswohlgefährdung. Entsprechend stellt jede Beeinträchtigung der seelischen, geistigen oder körperlichen Entwicklung eine Kindeswohlgefährdung dar. 

Folgende Straftaten kommen bei dem Vorwurf der Kindeswohlgefährdung insbesondere in Betracht:

  • Misshandlung: Wer Kinder schlägt, vernachlässigt oder quält, erfüllt den Straftatbestand der Kindesmisshandlung, wenn es sich um die eigenen Kinder handelt bzw. Kinder, für die man die Fürsorge übernommen hat. 
  • Körperverletzung: Wer Kinder verletzt (z.B. indem Kinder geschlagen werden), macht sich wegen einer Körperverletzung strafbar. Die Körperverletzung ist ein eigener Straftatbestand neben der Kindesmisshandlung. Bei der Körperverletzung ist es nicht erforderlich, dass es sich um das eigene Kind bzw. ein Kind, für das man die Fürsorge übernommen hat, handelt.
  • Sexueller Missbrauch: Kommt es zu sexuellen Handlungen (z.B. auf das sexuell motivierte Anfassen der Brust oder des Gesäßes), liegt sogar ein sexueller Missbrauch vor, § 176 StGB.

Welche Folgen hat eine Verurteilung wegen Kindeswohlgefährdung?

Eine Verurteilung wegen Kindeswohlgefährdung hat zum einen strafrechtliche Konsequenzen. Das bedeutet, dass Sie vom Strafgericht zu einer Geld- oder Gefängnisstrafe verurteilt werden. Sollte sogar eine Straftat begangen worden sein, drohen die folgenden Strafen:

  • Körperverletzung: Bei einer Körperverletzung droht je nach Begehungsform eine Strafe von bis zu 10 Jahren Gefängnis.
  • Misshandlung: Bei einer Kindesmisshandlung erfolgt eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.  
  • Sex. Missbrauch: Liegt sogar ein sexueller Missbrauch vor, droht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren Gefängnis. 

Bei Verurteilungen unter 2 Jahren ist es üblich, dass die Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn keine Vorstrafen bestehen. In milden Fällen, insbesondere bei der Körperverletzung, ist es üblich, dass eine Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgt. Dazu kann bei der Körperverletzung und der Kindesmisshandlung in geringfügigen Fällen häufig eine Einstellung der Ermittlungen erreicht werden.

Dazu kann es zu weiteren Konsequenzen durch das Jugendamt oder Familiengericht kommen. Wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, droht ein Entzug des Sorge- und Umgangsrechts. Eltern, die ihre Kinder schädigen, anstatt sie zu pflegen und zu versorgen, sind nicht geeignet, sich um ihre Kinder zu kümmern. Entsprechend wird solchen Eltern das Sorgerecht entzogen sowie der Umgang verboten. In welchem Umfang der Entzug erfolgt (z.B. nur einem Elternteil, Übergabe in eine Pflegefamilie usw.) hängt von den konkreten Umständen ab.

Wann werden die Ermittlungen wegen Kindeswohlgefährdung eingestellt?

Zu einer Verfahrenseinstellung kommt es bei der Kindeswohlgefährdung einerseits, wenn es der Polizei nicht gelingt, dem Beschuldigten die Tat nachzuweisen. Andererseits kann die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen einstellen, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist. Wenn Beschuldigte nicht vorbestraft sind oder das Opfer keine schwerwiegenden Schäden durch die Tat erlitten hat, bestehen sehr gute Chancen für eine Verfahrenseinstellung. Insgesamt sieht das Gesetz drei Fälle vor, in denen eine Verfahrenseinstellung in Betracht kommt:

  • Kein Verdacht: Zu einer Verfahrenseinstellung kommt es einerseits, wenn sich der Verdacht gegen den Beschuldigten im Rahmen der Ermittlungen nicht bestätigt.
  • Geringfügigkeit: Selbst, wenn sich der Verdacht gegen den Beschuldigten erhärtet, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen. Voraussetzung ist dafür, dass die Schuld des Beschuldigten gering ist. Bei einer bestehenden Vorstrafe oder schweren Folgen für das Opfer ist eine Einstellung wegen Geringfügigkeit unwahrscheinlich.
  • Gegen Auflage: Anstatt die Ermittlungen ohne weitere Konsequenzen einzustellen, kann die Einstellung des Ermittlungsverfahrens davon abhängig gemacht werden, dass der Beschuldigte eine Auflage erfüllt. Die Auflage besteht in den meisten Fällen darin, dass eine Geldzahlung geleistet werden muss. Die Einstellung gegen Auflage erfolgt in den meisten Fällen, wenn die Schuld eher gering ist, die Staatsanwaltschaft allerdings die Einstellung ohne Auflage für unangemessen hält.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird Kindeswohlgefährdung bewiesen?
Als Beweismittel für Kindeswohlgefährdung kommen Zeugenaussagen, ärztliche Untersuchungen des Kindes, Befragungen des Kindes usw. in Betracht.
Ist Kindeswohlgefährdung selbst eine Straftat?
Kindeswohlgefährdung selbst ist keine Straftat. Allerdings werden die Verhaltensweisen, die im Rahmen der Kindeswohlgefährdung begangen werden, bestraft (z.B. stellen Schläge eine Kindeswohlgefährdung dar).
Was macht die Polizei bei Kindeswohlgefährdung?
Wenn die Polizei von einer Kindeswohlgefährdung erfährt, informiert die Polizei das Jugendamt. Auf diesem Weg kann das Jugendamt entscheiden, wie mit dem Kind weiter verfahren werden soll.
Wann schaltet die Polizei das Jugendamt ein?
Die Polizei schaltet das Jugendamt ein, wenn die Polizei davon erfährt, dass ein Kind gefährdet ist. Die Polizei selbst ist nur dafür zuständig, eine unmittelbare Bedrohung für das Kind abzuwenden. Für alle übrigen Entscheidungen ist das Jugendamt zuständig.
Wann nimmt das Jugendamt Kinder aus der Familie?
Das Jugendamt nimmt ein Kind aus einer Familie, wenn eine unmittelbare Bedrohung für ein Kind besteht oder wenn keine Aussicht dafür besteht, dass das Kind bei seinen Eltern versorgt wird.