Muss man zu einer Vorladung erscheinen?
Das wichtigste in Kürze
- Beschuldigte müssen zu einer Vorladung der Polizei nicht erscheinen.
- Beschuldigte müssen nur bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft zu der Vorladung erscheinen.
- Zeugen müssen nur zu einer Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts erscheinen.
Besteht eine Pflicht, zu einer Vorladung zu erscheinen?
Es besteht grundsätzlich keine Pflicht, zu einer Vorladung zu erscheinen. Auch wenn die Vorladungen der Polizei sich teilweise so anhören, als wenn eine Pflicht bestehen würde, zu einer Vorladung zu erscheinen, ist dies grundsätzlich nicht der Fall. Es gibt allerdings einzelne Fälle, in denen eine Pflicht besteht, zu einer Vorladung zu erscheinen. Dabei muss zwischen Beschuldigten und Zeugen differenziert werden.
Folgendermaßen sieht die Situation für Beschuldigte aus:
- Polizei: Bei einer Vorladung durch die Polizei besteht keine Pflicht, zur Vorladung zu erscheinen.
- Staatsanwaltschaft: Bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft besteht für den Beschuldigten die Pflicht, zu der Vorladung zu erscheinen.
- Gericht: Auch bei einer Vorladung durch das Gericht besteht für den Beschuldigten die Pflicht zu erscheinen.
Für Zeugen sieht die Situation wie folgt aus:
- Polizei: Grundsätzlich müssen Zeugen zu einer Vorladung der Polizei nicht erscheinen. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn der Vorladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft für die Vernehmung zugrunde liegt.
- Gericht / Staatsanwaltschaft: Auch Zeugen müssen zu einer Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft erscheinen.
Muss man bei einer Vorladung aussagen?
Beschuldigte sind nicht dazu verpflichtet, bei einer Vorladung auszusagen. Selbst gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht haben Beschuldigte das Recht, zu schweigen. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und auch Gerichte sind dazu verpflichtet, Beschuldigte über das Schweigerecht zu belehren.
Im Gegenzug dazu sind Zeugen grundsätzlich dazu verpflichtet, gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht auszusagen. Es gelten allerdings die folgenden Ausnahmen:
- Beruf: Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. So müssen etwa Berufsgeheimnisträger, dies erfasst beispielsweise Ärzte, Pastoren und Rechtsanwälte, keine Aussage zu Informationen machen, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben.
- Selbstbelastung: Zeugen müssen sich außerdem nicht selbst belasten. Entsprechend können Zeugen die Aussage verweigern, wenn die Aussage zu einer Selbstbelastung führen würde.
- Familie & Angehörige: Gleiches gilt auch für Aussagen, mit denen Zeugen ihre Familie und ihre Angehörigen belasten würden. Auch insoweit besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht.
Vorladung erhalten – So verhalten Sie sich richtig
Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Je früher Sie einen Anwalt kontaktieren, desto besser sind Ihre Möglichkeiten, sich zu verteidigen. Beispielsweise haben nur Anwälte die Möglichkeit, Akteneinsicht zu erhalten. Ohne Rechtsanwalt besteht also keine Möglichkeit, sich zielgerichtet zu verteidigen.
- Vorbereitung: Ein Termin bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft sollte gut vorbereitet werden. Die Vorbereitung sollte gemeinsam mit dem Rechtsanwalt erfolgen, da nur dieser Einblick in die Ermittlungsakten hat.
- Information: Es ist sehr wichtig, dass Sie wissen, dass man sich als Beschuldigter nicht verdächtig macht, wenn man schweigt. Es stellt kein Problem dar, bei der Polizei nichts auszusagen. Die Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen aus Ihrem Schweigen keine negativen Schlüsse ziehen.
- Entwicklung: Nur weil Sie aktuell als Zeuge vorgeladen werden, heißt dies nicht, dass sich Ihre Rolle in dem Strafverfahren nicht ändern kann. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass Ihre Rolle im Laufe des Verfahrens wechselt und Sie doch noch Beschuldigter werden. Diese Möglichkeit sollte bei der Vorbereitung des Termins stets berücksichtigt werden.

