Vergewaltigung: Welche Strafe droht?
Das wichtigste in Kürze
- Die Strafe für eine Vergewaltigung beträgt zwischen 2 bis 15 Jahren Gefängnis.
- Bei einer Verurteilung wegen einer Vergewaltigung ist eine Geld- oder Bewährungsstrafe nicht möglich.
- Neben der Strafe drohen auch Schadensersatzansprüche und der Verlust einer Berufszulassung (z.B. als Arzt oder Rechtsanwalt).
Wie ist die Strafe für eine Vergewaltigung?
Die Strafe für eine Vergewaltigung liegt bei einer Gefängnisstrafe zwischen 2 und 15 Jahren. Der genaue Strafrahmen einer Vergewaltigung hängt von den konkreten Umständen der Tat ab. Die Strafe wird vom Gericht festgelegt. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt das Gericht etwa, ob der Täter Reue zeigt, wie schwerwiegend die Konsequenzen der Tat sind, ob bereits einschlägige Vorstrafen bestehen und wie die konkrete Ausführung der Tat war. Wenn beispielsweise die Tat besonders aufwendig geplant wurde, ist die Strafe höher als bei einer spontanen Tat.
Der hohe Strafrahmen und insbesondere die hohe Mindeststrafe haben zur Konsequenz, dass eine Verurteilung wegen einer Vergewaltigung immer zu einer Haftstrafe führt. Entsprechend sind die beiden folgenden Strafen nicht möglich:
- Bewährung: Bei einer Bewährungsstrafe erfolgt die Verurteilung zu einer Haftstrafe. Die Strafe muss allerdings nur angetreten werden, wenn gegen die Bewährungsauflagen verstoßen wird. Solange kein Verstoß gegen die Bewährungsvoraussetzungen vorliegt, sind Verurteilte weiterhin frei.
- Geldstrafe: Bei einer Geldstrafe wird der Beschuldigte dazu verurteilt, Geld zu zahlen. Ein Gefängnisaufenthalt droht nur, wenn die Geldstrafe nicht bezahlt wird.
Sofern eine besonders schwerwiegende Vergewaltigung vorliegt, kann der Strafrahmen auch noch erheblich steigen:
- Waffe & Werkzeug: Wenn der Täter bei der Vergewaltigung eine Waffe oder ein Werkzeug bei sich führt, liegt der Strafrahmen bei 3 bis 15 Jahren. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Täter die Waffe oder das Werkzeug verwendet. Wird die Waffe oder das Werkzeug bei der Tat eingesetzt, beträgt die Strafe mindestens 5 Jahre Gefängnis.
- Schwere Gesundheitsschädigung: Wenn für das Opfer die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung besteht, steigt der Strafrahmen auf 3 bis 15 Jahre. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die schwere Gesundheitsschädigung tatsächlich eintritt. Eine schwere Gesundheitsschädigung kann sich etwa aus einer Krankheit ergeben, mit der sich das Opfer anstecken kann.
- Todesgefahr: Wenn das Opfer durch die Vergewaltigung in Todesgefahr gebracht wird, liegt der Strafrahmen bei 5 bis 15 Jahren.
Welche weiteren Konsequenzen hat eine Verurteilung wegen einer Vergewaltigung?
Neben der Strafe durch das Gericht hat eine Verurteilung wegen einer Vergewaltigung noch weitere negative Konsequenzen. Dazu gehört zum einen, dass das Urteil in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen wird. Jede Person, die in der Zukunft das polizeiliche Führungszeugnis sieht, wird für mehrere Jahre über die Verurteilung informiert werden. Dazu drohen auch die folgenden Nachteile:
- Verbeamtung: Bei einer Verurteilung wegen einer Vergewaltigung geht der Beamtenstatus verloren, § 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG bzw. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamStG. Beamten drohen also bei einer Verurteilung erhebliche finanzielle Konsequenzen.
- Arbeit mit Kindern: Wer wegen einer Vergewaltigung verurteilt wurde, darf in der Zukunft nicht mit Kindern arbeiten. Wenn Sie mit Kindern arbeiten (z.B. als Erzieher), droht Ihnen die Kündigung.
- Zulassung: Bei zulassungsbedürftigen Berufen (z.B. Rechtsanwälte, Apotheker, Ärzte, Notare) kommt bei einer Verurteilung wegen einer Vergewaltigung der Widerruf der Zulassung in Betracht.
- Erkennungsdienstliche Maßnahmen: Bei einer Verurteilung wegen einer Vergewaltigung dürfen von dem Verurteilten DNA-Proben entnommen werden. Diese Proben dürfen für die Aufklärung zukünftiger Straftaten verwendet werden.
- Schmerzensgeld: Das Vergewaltigungsopfer kann vom Täter Schmerzensgeld verlangen. Das Schmerzensgeld beträgt häufig mehrere tausend Euro (ca. 10.000 €).
Wie sind die Voraussetzungen für eine Vergewaltigung?
Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn an dem Opfer sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers vorgenommen werden, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Insgesamt müssen für eine Vergewaltigung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Geschlechtsverkehr: Es muss entweder zum Geschlechtsverkehr (in § 177 StGB als Beischlaf bezeichnet) oder zu „beischlafähnlichen Handlungen“ kommen. Als beischlafähnliche Handlungen gelten insbesondere Oral- und Analverkehr. Aber auch das Einführen von anderen Gegenständen kann eine beischlafähnliche Handlung darstellen. Keine beischlafähnliche Handlung ist etwa ein Zungenkuss.
- Eindringen in den Körper: Zentrale Voraussetzung der Vergewaltigung ist, dass es zu einem Eindringen in den Körper kommen muss. Das Eindringen kann sowohl in den Körper des Opfers als auch in den Körper des Täters erfolgen. Dabei genügt es für das Eindringen, dass Körperflüssigkeiten (z.B. Sperma oder Urin) in den Körper eindringen.
- Widerspruch: Das Opfer muss dem Geschlechtsverkehr bzw. der vergleichbaren Handlung widersprochen haben (sog. „Nein-heißt-Nein“). Entscheidend ist dabei der erkennbare Wille des Opfers. Der Widerspruch kann sich auch aus den Umständen ergeben (z. B. weil das Opfer weint). Ebenso ist es strafbar, wenn der Täter ausnutzt, dass das Opfer nicht in der Lage ist, den Widerstand zum Ausdruck zu bringen, oder das Opfer bedroht.
- Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich handeln. Das bedeutet konkret mit Wissen und Wollen.
Ist bei der Vergewaltigung eine Verfahrenseinstellung möglich?
Bei der Vergewaltigung ist die Verfahrenseinstellung möglich. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Verdachts kommt bei allen Straftaten in Betracht. Allerdings kommt bei der Vergewaltigung – jedenfalls in Ausnahmefällen – auch die Einstellung wegen Geringfügigkeit in Betracht, §§ 153, 153a StPO. Grundsätzlich kommt die Verfahrenseinstellung nur bei geringfügigen Straftaten in Betracht. Bei der Vergewaltigung handelt es sich rechtstechnisch um ein Regelbeispiel des sexuellen Übergriffs. Da Regelbeispiele bei der Frage, ob eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO möglich ist, nicht berücksichtigt werden und bei dem sexuellen Übergriff die Einstellung nach §§ 153, 153a StPO möglich ist, kann auch bei der Vergewaltigung das Verfahren nach §§ 153, 153a StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Teilweise erfolgt die Einstellung nur gegen Auflage (idR die Zahlung von Geld). Um bei einer Vergewaltigung eine Verfahrenseinstellung zu erreichen, muss besonders überzeugend argumentiert werden.
Anzeige wegen einer Vergewaltigung, was tun?
Wenn gegen Sie wegen einer vermeintlichen Vergewaltigung ermittelt wird, ist es sehr wichtig, dass Sie Ruhe bewahren. Sie sollten insbesondere nicht das vermeintliche Opfer bzw. die Person, die Sie angezeigt hat, kontaktieren. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Kontaktaufnahme als Beeinflussung von Zeugen bewertet wird, sodass Sie in Untersuchungshaft kommen. Außerdem sollten Sie die folgenden Tipps beachten:
- Nichts herausgeben: Sie sollten keine Unterlagen freiwillig herausgeben. Sollte die Herausgabe sinnvoll sein, kann sie später noch nachgeholt werden. Ist die Herausgabe hingegen nicht sinnvoll, kann sie nicht mehr zurückgenommen werden. Entsprechend sollte die Herausgabe immer zuvor mit einem Anwalt besprochen werden.
- Kein Geständnis: Gleiches gilt für ein Geständnis. Auch ein Geständnis kann problemlos nachgeholt, allerdings nicht zurückgenommen werden. Entsprechend sollte das Geständnis nur nach Rücksprache mit einem Verteidiger abgegeben werden.
- Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Strafverteidiger kontaktieren, damit eine individuelle Verteidigungsstrategie entworfen werden kann. Ein schnelles Vorgehen ist wichtig, um keine Fehler zu machen.

