Missbrauch
Kindesmissbrauch Strafe

Kindesmissbrauch: Welche Strafe droht?

Profilbild von Tobias Escherich, Volljurist und Autor bei STARK STRAFRECHT
Tobias Escherich
Volljurist
Stand: 
6.4.2026

Das wichtigste in Kürze

  • Bei Kindesmissbrauch liegt die Strafe bei mindestens einem Jahr Gefängnis.
  • Bei Personen ohne einschlägige Vorstrafe liegt die Strafe häufig bei unter 2 Jahren Gefängnis, sodass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
  • Wenn gegen Sie wegen Kindesmissbrauchs ermittelt wird, sollten Sie unmittelbar einen Verteidiger kontaktieren, um die bestmöglichen Chancen im Rahmen der Verteidigung zu haben.

Wie ist die Strafe bei Kindesmissbrauch?

Bei Kindesmissbrauch liegt die Strafe bei mindestens einem Jahr Gefängnis. Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Gefängnis. Bei Ersttätern sowie einer Tat ohne schwerwiegende Konsequenzen bewegt sich die Strafe grundsätzlich am unteren Ende des Strafrahmens, sodass es bei Ersttätern in den meisten Fällen zu einer Strafe zwischen einem und zwei Jahren kommt. Gefängnisstrafen unter 2 Jahren werden in Deutschland in den meisten Fällen zur Bewährung ausgesetzt. Bei einer Bewährungsstrafe werden, Beschuldigte zwar zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, müssen aber tatsächlich nicht ins Gefängnis gehen. Bei einer Bewährungsstrafe müssen Beschuldigte nur ins Gefängnis, wenn Sie gegen die Bewährungsauflagen verstoßen (z.B. erneut eine Straftat begehen). Wenn Beschuldigte sich innerhalb der Bewährungszeit (häufig circa 5 Jahre) „bewähren“, also nicht gegen die Bewährungsauflagen verstoßen, müssen Sie nicht in das Gefängnis gehen.

Das Gericht hat bei der Strafzumessung einen weiten Spielraum. Die Höhe der Strafe orientiert sich an den Umständen in der konkreten Situation. 

  • Folgen: Im Rahmen der Strafzumessung wird etwa berücksichtigt, ob durch die Tat schwere Folgen auftreten. Wenn das Kind durch den Missbrauch beispielsweise schwere psychische Schäden erleidet, wird dies straferhöhend berücksichtigt.
  • Schwere der Tat: Es wird im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, wie schwer die Begehung ist. Wenn beispielsweise besonders erniedrigende Sexualpraktiken vorgenommen werden oder die sexuellen Handlungen für das Opfer besonders schmerzhaft waren, wird dies straferhöhend berücksichtigt.
  • Geständnis: Wenn der Beschuldigte ein Geständnis abgibt, wird dies strafmildernd berücksichtigt. Dazu wird berücksichtigt, ob der Täter Reue zeigt, wenn der Täter das Unrecht seiner Tat einsieht, reduziert dies die Strafe. 
  • Vertrauensstellung: Wenn der Beschuldigte für seine Tat eine Vertrauensstellung ausnutzt. Hintergrund ist, dass es für Kinder besonders traumatisch ist, wenn eine Vertrauensperson das Vertrauen nutzt, um das Kind zu missbrauchen. 
  • Vorstrafen: Es wird außerdem berücksichtigt, ob beim Täter einschlägige Vorstrafen bestehen. Wenn Vorstrafen vorliegen, erhöht dies die Strafe. Hintergrund ist, dass dann die erste Strafe nicht hoch genug war, um weitere Straftaten zu verhindern.

Welche weiteren Konsequenzen hat eine Verurteilung wegen Kindesmissbrauch?

Neben der Strafe durch das Gericht hat eine Verurteilung wegen Kindesmissbrauch noch weitere negative Konsequenzen. Dazu gehört zum einen, dass das Urteil in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen wird. Jede Person, die in der Zukunft das polizeiliche Führungszeugnis sieht, wird über die Verurteilung informiert werden. Dazu drohen auch die folgenden Nachteile: 

  • Verbeamtung: Bei einer Verurteilung wegen Kindesmissbrauch geht der Beamtenstatus verloren, § 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG bzw. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamStG. Beamten drohen also bei einer Verurteilung erhebliche finanzielle Konsequenzen. Hintergrund ist, dass die Verbeamtung zwingend widerrufen wird, wenn Beamte zu einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden. Dafür ist es auch ohne Bedeutung, wenn der Beamte „nur“ zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wird.
  • Arbeit mit Kindern: Wer wegen Kindesmissbrauchs verurteilt wurde, darf in der Zukunft nicht mit Kindern arbeiten. Wenn Sie mit Kindern arbeiten (z.B. als Erzieher, Lehrer oder Pflegekraft in einer Kinderklinik), droht Ihnen die Kündigung.
  • Zulassung: Bei zulassungsbedürftigen Berufen (z.B. Rechtsanwälte, Apotheker, Ärzte, Notare) kommt bei einer Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs der Widerruf der Zulassung in Betracht. Erforderlich ist dafür allerdings eine schwerwiegende Begehung. Ein Berufsverbot kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Arzt einen Missbrauch im Rahmen seiner Arbeit begeht.
  • Erkennungsdienstliche Maßnahmen: Bei einer Verurteilung wegen einer Kindesmissbrauch dürfen von dem Verurteilten DNA-Proben entnommen werden. Diese Proben dürfen für die Aufklärung zukünftiger Straftaten verwendet werden.
  • Schmerzensgeld: Das missbrauchte Kind kann vom Täter Schmerzensgeld verlangen. Das Schmerzensgeld beträgt häufig mehrere tausend Euro (ca. 10.000 €). In schwerwiegenden Fällen ist auch ein deutlich höheres Schmerzensgeld möglich (z.B. über 50.000 €).

Ist bei Ermittlungen wegen Kindesmissbrauch eine Verfahrenseinstellung möglich?

Bei Ermittlungen wegen Kindesmissbrauch ist eine Verfahrenseinstellung möglich. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Verdachts kommt bei allen Straftaten in Betracht, entsprechend auch bei den Ermittlungen wegen Kindesmissbrauchs. Eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit ist bei den Ermittlungen wegen Kindesmissbrauchs nicht möglich. Die Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit kommt nur bei geringfügigen Straftaten in Betracht (z.B. Diebstahl oder Fahren ohne Führerschein). Bei schwerwiegenden Straftaten wie dem Kindesmissbrauch, Mord oder auch Raub ist die Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nicht möglich.

Anzeige wegen Kindesmissbrauch, was tun?

Wenn gegen Sie wegen Kindesmissbrauchs ermittelt wird, ist es sehr wichtig, Sie sofort einen Anwalt kontaktieren. Für die bestmögliche Verteidigung ist es wichtig, dass Sie im Rahmen der Ermittlungen keinen Fehler machen. Deshalb sollte schnellstmöglich eine Verteidigungsstrategie entworfen und umgesetzt werden. Außerdem sollten Sie die folgenden Tipps beachten: 

  • Nichts herausgeben: Sie sollten keine Unterlagen freiwillig herausgeben. Sollte die Herausgabe sinnvoll sein, kann sie später noch nachgeholt werden. Ist die Herausgabe hingegen nicht sinnvoll, kann sie nicht mehr zurückgenommen werden. Entsprechend sollte die Herausgabe immer zuvor mit einem Anwalt besprochen werden.
  • Kein Geständnis: Gleiches gilt für ein Geständnis. Auch ein Geständnis kann problemlos nachgeholt, allerdings nicht zurückgenommen werden. Entsprechend sollte das Geständnis nur nach Rücksprache mit einem Verteidiger abgegeben werden.
  • Kein Kontakt: Sie sollten das vermeintliche Opfer nicht kontaktieren. Eine solche Kontaktaufnahme kann die Staatsanwaltschaft zum einen als Schuldeingeständnis betrachten. Dazu kann eine solche Kontaktaufnahme als Opferbeeinflussung angesehen werden. Konkret kann das bedeuten, dass Sie in Untersuchungshaft genommen werden.

Häufig gestellte Fragen

Ist bei Kindesmissbrauch eine Geldstrafe möglich?
Bei Kindesmissbrauch ist eine Geldstrafe nicht möglich. Der Strafrahmen bei Kindesmissbrauch ist so hoch, dass eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt. Eine Geldstrafe ist grundsätzlich nur bei wenig schwerwiegenden Straftaten möglich.
Ist bei Kindesmissbrauch eine Bewährungsstrafe möglich?
Bei Kindesmissbrauch ist eine Bewährungsstrafe möglich. Wenn der Beschuldigte zu einer Gefängnisstrafe von unter 2 Jahren bestraft wird, wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Bei einer Bewährungsstrafe müssen Beschuldigte nicht sofort in das Gefängnis, sondern bleiben erst einmal frei. Zu einer Gefängnisstrafe kommt es nur, wenn Beschuldigte gegen die Bewährungsauflagen verstoßen.
Ist bei Kindesmissbrauch die Einstellung gegen Auflage möglich?
Bei Kindesmissbrauch ist eine Einstellung gegen Auflage nicht möglich. Die Einstellung gegen Auflage ist nur bei milden Straftaten möglich. Bei schwerwiegenden Straftaten – wie dem Kindesmissbrauch – scheidet die Einstellung gegen Auflage aus.
Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei Kindesmissbrauch?
Das Schmerzensgeld beträgt bei Kindesmissbrauch mehrere tausend Euro. Bei schwerwiegenden Missbrauchsfällen ist es wahrscheinlich, dass es zu einer Verurteilung in Höhe von über 10.000 € kommt.
Was ist eine Bewährungsstrafe?
Bei einer Bewährungsstrafe wird ein Beschuldigter zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, muss diese allerdings nur antreten, wenn er gegen die Bewährungsauflagen verstößt (z.B. erneut eine Straftat begeht).