Exfreundin Bilder: Alles, was Sie wissen müssen
Das wichtigste in Kürze
- Wenn die Exfreundin die Löschung der Bilder verlangt, müssen die Bilder gelöscht werden.
- Es ist strafbar, Bilder der Exfreundin gegen ihren Willen zu veröffentlichen.
- Wer Bilder der Exfreundin veröffentlicht, muss mit hohen Schadensersatzforderungen rechnen. Bei der Veröffentlichung von Nacktbildern drohen Schadensersatzansprüche von über 25.000 €.
Muss man Bilder von der eigenen Ex-Freundin löschen?
Nach einer Trennung besteht nicht die grundsätzliche Pflicht, die Bilder von der Exfreundin zu löschen. Die Pflicht, die Bilder zu löschen, besteht nur, wenn die Exfreundin die Löschung der Bilder verlangt. Hintergrund ist, dass grundsätzlich Bilder von einer anderen Person nur gemacht werden dürfen, wenn die andere Person einwilligt, dass die Bilder gemacht werden. Diese Einwilligung besteht bei einer Beziehung in der Regel so lange, wie die Beziehung Bestand hat. Auch wenn die Bedingung der Einwilligung in vielen Fällen nicht ausdrücklich erklärt wird, ergibt sich die Bedingung aus den äußeren Umständen. Insbesondere bei Intim- und Nacktaufnahmen ergibt sich aus den Umständen, dass die Einwilligung nur so lange besteht, wie die Beziehung Bestand hat. Mit dem Ende der Beziehung müssen die Bilder grundsätzlich gelöscht werden.
Welche Folgen hat es, wenn die Bilder nicht gelöscht werden?
Wenn die Bilder nicht gelöscht werden, kann die Ex-Freundin die Löschung der Bilder einklagen. Bei einer solchen Klage verurteilt dann das Gericht den Ex-Partner dazu, die Bilder zu löschen. Ein solches Gerichtsverfahren führt grundsätzlich zu hohen Kosten, sodass es sehr sinnvoll ist, die Bilder ohne Gerichtsverfahren zu löschen.
Wenn die Bilder nicht nur nicht gelöscht, sondern sogar veröffentlicht werden, stehen der Exfreundin hohe Schadensersatzansprüche zu. Die genaue Höhe des Schadensersatzanspruchs hängt davon ab, wie viele Bilder veröffentlicht werden, welchen Inhalt die Bilder haben (bei Nacktbildern drohen sehr hohe Schadensersatzansprüche). So hat das Landgericht Kiel beispielsweise einem Opfer von Revenge Porn (also der Veröffentlichung von Nacktbildern aus Rache aufgrund einer Trennung) 25.000 € Schadensersatz zugesprochen.
Wann ist der Umgang mit Bildern von der Exfreundin strafbar?
Wenn Bilder von der Exfreundin nach einer Trennung (im Internet) veröffentlicht werden, kommen eine ganze Reihe von Straftatbeständen in Betracht. Strafbar ist dabei insbesondere das Veröffentlichen von Nacktbildern / bzw. Intimbildern:
- § 238 StGB: Wer Nacktbilder oder intime Videos einer Person (im Internet) veröffentlicht, sodass sie einer Vielzahl von Menschen zugänglich sind, begeht eine Nachstellung, § 238 Abs. 1 Nr. 6 StGB, welche mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft wird. Erforderlich ist dafür, dass es mehrmals zu der Veröffentlichung von Bildern oder Filmen kommt. Das einmalige Veröffentlichen reicht für § 238 StGB nicht aus. Hintergrund der Straftat ist, dass das Veröffentlichen der Bilder häufig dazu führt, dass die abgebildeten Personen erheblich in ihrer Lebensführung eingeschränkt werden.
- § 184k StGB: Nach § 184k StGB ist es strafbar, eine Nacktaufnahme – wozu auch Unterwäschebilder zählen – gegen den Willen der abgebildeten Person anderen Personen zu zeigen. Erforderlich ist für die Strafbarkeit, dass die Aufnahmen gegen den Willen der abgebildeten Person hergestellt wurden. Wenn es sich also um Nacktbilder handelt, die das Opfer selbstständig hergestellt und später verschickt hat, liegt keine Strafbarkeit vor.
- § 201a StGB: Das Verbreiten von Nackt- bzw. Intimfotos stellt eine Straftat nach § 201a StGB dar. Voraussetzung ist dafür, dass es sich um Bilder handelt, die in der Wohnung oder einem anderen gegen Einblicke geschützten Bereich entstanden sind.
- § 33 KUG: Wenn Bilder gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werden, liegt die Strafbarkeit nach § 33 KUG vor. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass die Veröffentlichung der Bilder aus keinem Grund zulässig ist. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Bilder kann sich beispielsweise aus einem künstlerischen oder journalistischen Interesse ergeben.

