§ 184b StGB: Welche Strafe droht Ersttätern?
Das wichtigste in Kürze
- Bei Ersttätern können erfahrene Rechtsanwälte häufig eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
- Bei einem Urteil erhalten Ersttäter bei § 184b StGB meistens eine Geld- oder Bewährungsstrafe.
- Eine Gefängnisstrafe kommt bei Ersttätern vorrangig in Betracht, wenn eine besonders schwere Form der Begehung vorliegt (z.B. Handel treiben).
Welche Strafe droht Ersttätern bei § 184b StGB?
Ersttäter erhalten bei einer Verurteilung wegen § 184b StGB in der Regel eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe. Welche Strafe Ersttäter genau erhalten, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Folgende Möglichkeiten kommen für Ersttäter in Betracht:
- Gefängnis: Wenn eine besonders schlimme Form des § 184b StGB vorliegt, kommt die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe in Betracht. Eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe kommt bei Ersttätern beispielsweise in Betracht, wenn ein Handelsring betrieben wird.
- Bewährungsstrafe: Erfolgt eine Verurteilung zu einer Haftstrafe von weniger als 2 Jahren, wird die Strafe in der Regel zur Bewährung ausgesetzt. Das bedeutet, dass die Strafe noch nicht vollstreckt wird. Nur wenn die Bewährungsauflagen nicht erfüllt werden (z.B. wird erneut eine Straftat begangen), wird die Bewährungsstrafe vollzogen.
- Geldstrafe: Bei der Geldstrafe muss der Täter Geld zahlen. Die Höhe der Geldstrafe wird zum einen durch das Einkommen des Täters als auch durch die Schwere der Straftat beeinflusst.
- Einstellung: Die attraktivste Alternative ist die Verfahrenseinstellung. Bei einer Verfahrenseinstellung kommt es zu keinem Gerichtsverfahren, sondern die Staatsanwaltschaft beendet ohne Verurteilung die Ermittlungen. Teilweise erfolgt die Verfahrenseinstellung nur, wenn eine Auflage (idR eine Geldzahlung) erfüllt wird.
Neben der Strafe durch das Gericht kann eine Verurteilung wegen § 184b StGB erhebliche weitere Konsequenzen haben. Aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen ist die Einstellung des Verfahrens besonders attraktiv.
- Verbeamtung: Erfolgt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, droht der Verlust der Verbeamtung, § 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG bzw. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamStG.
- Arbeit mit Kindern: Wer wegen § 184b StGB verurteilt wurde, darf in der Regel nicht mit Kindern arbeiten. Entsprechend kommt beispielsweise eine Kündigung oder der Verlust eines Ehrenamts (z.B. als Trainer einer Jugendmannschaft) in Betracht.
- Zulassung: Bei zulassungsbedürftigen Berufen (z.B. Rechtsanwälte, Apotheker, Ärzte, Notare) kann bei einer strafrechtlichen Verurteilung die Zulassung widerrufen werden. Eine Geld- oder Bewährungsstrafe reicht dafür in den meisten Fällen nicht aus.
- Einziehung: Die genutzten Geräte (z.B. das Smartphone, der Computer usw.) werden in der Regel eingezogen, also dem Verurteilten dauerhaft weggenommen. Entsprechend müssen die Geräte neu angeschafft werden.
- Erkennungsdienstliche Maßnahmen: Bei einer Verurteilung wegen § 184b StGB dürfen von dem Verurteilten DNA-Proben entnommen werden. Diese Proben dürfen für die Aufklärung weiterer Straftaten verwendet werden.
Welche Strafe ist bei Ersttätern üblich?
Ersttäter werden in der Regel zu einer Geldstrafe oder Bewährungsstrafe verurteilt. Dazu gelingt es sehr häufig, dass bei Ersttätern das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Die folgenden Kriterien werden bei der Entscheidung über die Strafe berücksichtigt:
- Handlung: § 184b StGB bestraft unterschiedliche Handlungen, die unterschiedlich schwerwiegend sind. Beispielsweise ist die Strafe für den Besitz in der Regel geringer als für den Handel mit Dateien.
- Umfang: Je mehr Dateien vorliegen, desto schwerer wiegt die Schuld. Wenn es sich allerdings um weniger als 10 Dateien handelt, ist die Schuld sehr gering.
- Inhalt: Je schwerwiegender der Inhalt ist, desto höher ist die Strafe. Handelt es sich also „nur“ um ein Nacktbild, ist die Strafe milder als bei schlimmen Misshandlungen.
- Vorstrafen: Wiederholungstäter erhalten eine deutlich höhere Strafe als Ersttäter. Wenn also einschlägige Vorstrafen bestehen (z.B. wegen § 184b StGB, aber auch wegen Kindesmisshandlung) müssen Täter mit einer deutlich höheren Strafe rechnen.
- Reue: Wenn Täter ernsthaft Reue zeigen, ist die Schuld geringer, als wenn Täter keine Reue zum Ausdruck bringen. Die Reue kann beispielsweise durch ein glaubhaftes Geständnis oder ernsthafte Bemühungen der Wiedergutmachung zum Ausdruck gebracht werden.
- Prognose: Die Schuld ist geringer, wenn nicht die Aussicht besteht, dass es erneut zu strafbaren Handlungen kommt. Täter können dies besonders gut dadurch zum Ausdruck bringen, dass sie sich in Therapie begeben. Damit die Therapie schuldreduzierend berücksichtigt wird, ist es erforderlich, dass die Therapie bereits vor der Hauptverhandlung beginnt.
Wie kann eine Verfahrenseinstellung bei § 184b StGB erreicht werden?
Eine Verfahrenseinstellung kann dadurch erreicht werden, dass im Rahmen der Verteidigung erhebliche Zweifel daran hervorgerufen werden, dass die Strafbarkeitsvoraussetzungen überhaupt vorliegen. Zum anderen kann es erfolgsversprechend sein, nachzuweisen, dass das Unrecht eingesehen wurde und kein Bedürfnis für eine Strafe besteht.
Zweifel daran, dass die Strafbarkeitsvoraussetzungen überhaupt erfüllt wurden, können etwa dadurch hervorgerufen werden, dass man nachweist, keinen Zugriff auf die Geräte gehabt zu haben, oder man die Bilder sofort gelöscht hat. Alternativ kann häufig bereits angezweifelt werden, ob es sich bei den Personen auf den Bildern wirklich um Kinder handelt. Die genaue Verteidigungsstrategie hängt von den konkreten Umständen ab.
Besteht die Verteidigungsstrategie darin, aufzuzeigen, dass kein Bedürfnis nach einer Strafe besteht, kommen die folgenden Wege in Betracht:
- Gute Absicht: Es kommt häufig vor, dass Ehefrauen Kinderpornografie auf den Computern ihrer Kinder oder Ehemänner entdecken und diese aus Beweiszwecken speichern. In solchen Fällen wird § 184b StGB auch durch die Ehefrau verwirklicht. Allerdings handeln Frauen in solchen Fällen in guter Absicht, sodass kein Bedürfnis an einer Bestrafung besteht.
- Therapie: Es besteht ebenfalls kein Strafbedürfnis, wenn der Täter von sich aus überzeugend zum Ausdruck bringt, an sich arbeiten zu wollen. Wer etwa freiwillig und vor Anklageerhebung eine Therapie beginnt, zeigt damit der Staatsanwaltschaft, dass eine Strafe nicht erforderlich ist.
Die Verfahrenseinstellung hat für Beschuldigte erhebliche Vorteile. Durch die Verfahrenseinstellung kommt es zu keinem Gerichtsverfahren. Entsprechend fallen keine hohen Gerichtskosten an. Dazu droht auch keine Eintragung im Führungszeugnis und es kann auch zu keinem Verlust des Status als Beamter oder der Berufszulassung kommen.

