Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern: Alles, was Sie wissen müssen
Das wichtigste in Kürze
- Die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern stellt eine Straftat dar.
- Bestraft wird insbesondere das Einwirken auf das Kind mit Kommunikationsmitteln (z.B. über Snapchat, WhatsApp oder Telefon).
- Die Strafe für die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern beträgt bis zu 5 Jahren Gefängnis. Mit einer guten Verteidigung kann eine Gefängnisstrafe häufig verhindert werden.
Was ist die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern?
Mit der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern werden Handlungen unter Strafe gestellt, mit denen Täter anfangen, auf Kinder einzuwirken, um diese später zu missbrauchen. Es vorzubereiten, eine Straftat zu begehen, ist grundsätzlich nicht strafbar. Nur in wenigen, ausdrücklich geregelten Fällen wird es bereits bestraft, Straftaten vorzubereiten. Beim Kindesmissbrauch handelt es sich um eine so schwere Straftat, dass es bereits strafbar ist, diese vorzubereiten. Der Gesetzgeber bringt somit durch § 176b StGB zum Ausdruck, wie wichtig der Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch ist.
Wann ist die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar?
Voraussetzung dafür, dass eine strafbare Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern vorliegt, ist, dass auf das Kind eine der drei folgenden Tathandlungen vorliegt:
- Einwirken (Abs. 1): Strafbar ist es zum einen, auf das Kind einzuwirken, um sexuelle Handlungen mit dem Kind vorzunehmen oder pornografische Inhalte herzustellen. Als Einwirken gelten beispielsweise das Telefonieren oder Schreiben über Social-Media-Apps (z.B. WhatsApp, Snapchat usw.). Nicht strafbar ist es hingegen, wenn die Einwirkung in einem persönlichen Gespräch erfolgt. Bei einem persönlichen Gespräch liegt kein Inhalt nach § 11 Abs. 3 StGB vor, der für eine Strafbarkeit nach § 176b StGB erforderlich ist. Ein persönliches Gespräch kann allerdings nach anderen Straftatbeständen strafbar sein.
- Anbieten (Abs. 2): Es ist außerdem strafbar, ein Kind für die Vorbereitung eines sexuellen Missbrauchs anzubieten. Ein Anbieten liegt vor, wenn der Beschuldigte erklärt, dass er bereit und in der Lage ist, ein Kind zur Verfügung zu stellen bzw. den erforderlichen Kontakt herzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob der Täter dazu tatsächlich in der Lage ist. Konkret bedeutet das also, dass die Strafbarkeit auch dann vorliegt, wenn der Beschuldigte tatsächlich nicht in der Lage ist, ein Kind zur Verfügung zu stellen.
- Verabreden: Neben dem Anbieten und dem Einwirken ist es außerdem strafbar, sich zur Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs zu verabreden.
Der Täter muss beim Einwirken, § 176b Abs. 1 StGB, die Absicht haben, dass es zu sexuellen Handlungen kommt bzw. Kinderpornografie hergestellt wird. Das bedeutet konkret, dass dieses Ziel tatsächlich nicht erreicht werden muss. Es handelt sich um eine Straftat, welche die Vorbereitung unter Strafe stellt. Entsprechend ist es nicht erforderlich, dass dieses Ziel tatsächlich erreicht wird.
Wie hoch ist die Strafe für die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern?
Bei § 176b StGB liegt der Strafrahmen bei einer Gefängnisstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren. In den meisten Fällen liegt die Strafe am unteren Ende des Strafrahmens, sodass es zu einer Strafe zwischen 6 Monaten und 1,5 Jahren kommt. Gefängnisstrafen unter 2 Jahren werden in Deutschland in den meisten Fällen zur Bewährung ausgesetzt. Bei einer Bewährungsstrafe werden Beschuldigte zwar zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden, müssen aber tatsächlich nicht ins Gefängnis gehen. Bei einer Bewährungsstrafe muss man erst in das Gefängnis gehen, wenn man gegen die Bewährungsauflagen verstößt (z.B. erneut eine Straftat begeht).
Das Gericht hat bei der Strafzumessung einen weiten Spielraum. Die Höhe der Strafe orientiert sich an den Umständen in der konkreten Situation.
- Schwere der Tat: Im Rahmen der Strafzumessung wird berücksichtigt, wie schwer die in Aussicht genommene Tat gewesen wäre.
- Fortschreiten der Planung: Je konkreter die Tatplanungen waren, desto höher fällt die Strafe aus. Je konkreter die Gefahr war, desto höher ist die Strafe.
- Reue: Dazu wird berücksichtigt, ob der Täter Reue zeigt, wenn der Täter das Unrecht seiner Tat einsieht, reduziert dies die Strafe.
- Vorstrafen: Es wird außerdem berücksichtigt, ob beim Täter einschlägige Vorstrafen bestehen. Wenn Vorstrafen vorliegen, erhöht dies die Strafe. Hintergrund ist, dass dann die bisherige Strafe nicht hoch genug war, um weitere Straftaten zu verhindern.
Neben der Gefängnis- bzw. Geldstrafe hat eine Verurteilung wegen § 176b StGB auch noch weitere erhebliche Konsequenzen. So muss der Verurteilte unter anderem die Kosten für den Gerichtsprozess tragen. Alleine diese Kosten betragen häufig mehrere tausend Euro. Dazu kommen noch weitere Nachteile:
- Verbeamtung: Bei einer Verurteilung wegen § 176b StGB können Beamte ihren Beamtenstatus verlieren. Beamte verlieren ihren Beamtenstatus bei einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mehr als einem Jahr, § 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG bzw. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamStG. Selbst wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, verlieren Beamte ihren Beamtenstatus, sofern die Strafe über einem Jahr liegt.
- Zulassung: Bei zulassungsbedürftigen Berufen (z.B. Rechtsanwälte, Apotheker, Ärzte, Notare) kommt bei einer Verurteilung wegen § 176b StGB der Widerruf der Zulassung in Betracht. Allerdings ist es dafür erforderlich, dass eine sehr schwerwiegende Form der Begehung vorliegt.
Wie sollte man auf Ermittlungen wegen der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs reagieren?
Wenn gegen Sie wegen Kindesmissbrauchs ermittelt wird, ist es sehr wichtig, dass Sie sofort einen Anwalt kontaktieren. Für die bestmögliche Verteidigung ist es wichtig, dass Sie im Rahmen der Ermittlungen keinen Fehler machen. Deshalb sollte schnellstmöglich eine Verteidigungsstrategie entworfen und umgesetzt werden. Außerdem sollten Sie die folgenden Tipps beachten:
- Nichts herausgeben: Sie sollten keine Unterlagen freiwillig herausgeben. Sollte die Herausgabe sinnvoll sein, kann sie später noch nachgeholt werden. Ist die Herausgabe hingegen nicht sinnvoll, kann sie nicht mehr zurückgenommen werden. Entsprechend sollte die Herausgabe immer zuvor mit einem Anwalt besprochen werden.
- Kein Geständnis: Gleiches gilt für ein Geständnis. Auch ein Geständnis kann problemlos nachgeholt, allerdings nicht zurückgenommen werden. Entsprechend sollte das Geständnis nur nach Rücksprache mit einem Verteidiger abgegeben werden.
- Kein Kontakt: Sie sollten das vermeintliche Opfer nicht kontaktieren. Eine solche Kontaktaufnahme kann die Staatsanwaltschaft zum einen als Schuldeingeständnis betrachten. Dazu kann eine solche Kontaktaufnahme als Opferbeeinflussung angesehen werden. Konkret kann das bedeuten, dass Sie in Untersuchungshaft genommen werden.

