Vorsatz im Strafrecht
Das wichtigste in Kürze
- Der Vorsatz bedeutet im Strafrecht, dass der Täter mit Wissen und Wollen handelt.
- Der Vorsatz ist bei sehr vielen Straftaten erforderlich, damit die Strafbarkeit vorliegt.
- Der Vorsatz wird von der Fahrlässigkeit abgegrenzt. Bei der Fahrlässigkeit geht der Täter davon aus, dass alles gut gehen wird, beim Vorsatz hält der Täter es für möglich, dass der Tatbestand erfüllt wird, und akzeptiert diese Möglichkeit.
Was ist der Vorsatz im Strafrecht?
Der Vorsatz bezeichnet den Willen und das Wissen, eine Handlung vorzunehmen. Vorsätzlich handelt, wer die Handlung sowohl begehen möchte als auch darum weiß, dass er die Handlungen vornimmt. Für den Vorsatz müssen also die beiden folgenden Elemente vorliegen:
- Wissen: Das Wissenselement vom Vorsatz setzt voraus, dass die handelnde Person die Konsequenzen der Handlung erkennt. Wenn beispielsweise eine Person eine Pistole abdrückt, weil die Person denkt, dass es sich um eine Spielzeugpistole handelt, es sich aber in Wirklichkeit um eine echte, geladene Pistole handelt, dann weiß die Person nicht, dass sie durch das Abdrücken der Pistole eine andere Person töten wird.
- Wollen: Das „Wollenselement“ setzt voraus, dass die Person den Eintritt der Folgen möchte. Der Vorsatz liegt nur vor, wenn sich die handelnde Person damit abfindet, dass die Folgen der Handlung eintreten. Bei Autorennen in der Innenstadt weiß der Fahrer des Autos in der Regel, welche Folgen sein Handeln haben wird. Allerdings vertraut der Fahrer in den meisten Fällen darauf, dass es zu keinem Unfall und keiner Verletzung einer anderen Person kommen wird. Wenn der Raser darauf vertraut, dass es zu keinem Unfall kommt, fehlt das Wollenselement.
Der Vorsatz ist sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht von hoher Bedeutung. Wofür der Vorsatz genau relevant ist, hängt vom Rechtsgebiet ab:
- Strafrecht: Im Strafrecht setzen viele Straftatbestände voraus, dass der Vorsatz vorliegt. Wer also nicht vorsätzlich handelt, sondern „nur“ fahrlässig, begeht keine Straftat. Nur in wenigen Ausnahmefällen liegt auch bei Fahrlässigkeit eine Strafbarkeit vor. Dazu ist die Strafe bei fahrlässigen Delikten deutlich geringer als bei vorsätzlichen Delikten. Beispielsweise ist die Strafe bei der vorsätzlichen Tötung zwischen 5 und 25 Jahren Freiheitsstrafe. Bei der fahrlässigen Tötung zwischen Geldstrafe und 5 Jahren Gefängnis.
- Zivilrecht: Im Zivilrecht setzen viele Schadensersatzansprüche voraus, dass vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wird. Wenn Sie beispielsweise einen Fahrradunfall haben, können Sie vom Verursacher des Unfalls den Ersatz des Schadens verlangen, wenn der Verursacher vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Welche Vorsatzformen gibt es?
Es gibt drei Vorsatzformen, die Absicht, den direkten Vorsatz und den bedingten Vorsatz. Bei allen drei Vorsatzformen liegt der Vorsatz sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht vor. Die Vorsatzform unterscheidet sich dadurch, ob das Wissens- oder Willenselement im Vordergrund steht:
- Absicht: Die Vorsatzform „Absicht“ liegt vor, wenn die Person das Ziel verfolgt, eine Handlung zu begehen. Wer beispielsweise eine andere Person verletzen möchte und diese deshalb zu Boden schlägt, handelt absichtlich. Bei der Absicht steht das Wollenselement im Vordergrund. Für das Wissenselement reicht es aus, dass es für möglich gehalten wird, dass der Erfolg eintritt.
- Direkter Vorsatz: Beim direkten Vorsatz handelt die Person in dem sicheren Wissen, dass es zu der Konsequenz kommen wird. Beim direkten Vorsatz steht also das Wissenselement im Vordergrund. Für das Wollenselement reicht es aus, dass die Folge der Handlung in Kauf genommen wird. Wer beispielsweise weiß, dass eine Pistole geladen ist und ein Schuss mit der Pistole die getroffene Person töten wird und dann trotzdem schießt, der handelt mit direktem Vorsatz.
- Bedingter Vorsatz: Beim bedingten Vorsatz sind das Wissenselement und das Wollenselement gleich stark ausgeprägt. Der bedingte Vorsatz ist die am wenigsten starke Vorsatzform. Der bedingte Vorsatz liegt vor, wenn die Folge der Tat ernsthaft für möglich gehalten wird und sich mit der Folge der Handlung abgefunden wird. Wer beispielsweise mit einer Pistole im Wald schießt, in dem auch Spaziergänger spazieren gehen, und es dabei für möglich hält, dass andere Personen getroffen werden, handelt bedingt vorsätzlich, wenn trotzdem weiter mit der Pistole geschossen wird, weil sich der Schütze damit abfindet, andere Personen zu treffen.
Wie unterscheiden sich Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit besteht darin, dass die handelnde Person bei Fahrlässigkeit entweder die Folgen der Tat nicht ernsthaft für möglich hält oder die schweren Folgen der Tat nicht billigend in Kauf nimmt. Wer beispielsweise darauf vertraut, dass eine schwere Folge nicht eintreten wird, handelt nicht vorsätzlich.
Beispiele:
- Autorennen: Wenn ein Autofahrer in der Innenstadt nachts mit 100 km/h fährt, obwohl nur 50 km/h zugelassen sind, handelt nur fahrlässig, wenn er darauf vertraut, das Auto unter Kontrolle zu haben, sodass es zu keinem Unfall kommen wird. Kommt es in einem solchen Fall zu einem Unfall, droht „nur“ eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sowie eines Autorennens mit Todesfolge, nicht allerdings wegen Totschlag bzw. Mord.
- Pistole: Wer mit einer Pistole auf einen Menschen schießt, begeht nur eine fahrlässige Tötung, wenn die Person denkt, dass es sich um eine Spielzeugpistole handelt. Wenn der Schütze die Pistole vor dem Schuss nicht überprüft und auch weitere Warnsignale nicht beachtet hat (z.B. Pistole besteht aus Metall und nicht aus Plastik), liegt Fahrlässigkeit vor. Hält der Schütze es hingegen für möglich, dass es sich um eine echte, geladene Pistole handelt, und akzeptiert er, dass er möglicherweise eine andere Person töten wird, liegt bedingter Vorsatz vor.
Wer muss den Vorsatz beweisen?
Wer den Vorsatz beweisen muss, hängt vom Rechtsgebiet ab. Im Strafrecht muss die Staatsanwaltschaft den Vorsatz beweisen. Beim Vorsatz handelt es sich allerdings um eine innere Tatsache. Weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft können in den Kopf des Täters schauen und erkennen, was sich dieser bei seiner Handlung gedacht hat. Entsprechend wird das Vorliegen des Vorsatzes häufig anhand von objektiven Umständen beurteilt, aus denen geschlossen wird, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Wer beispielsweise vor dem Autorennen sagt, dass er heute mal wieder „eine Person umlegen wird“ wird kaum behaupten können, den Tod einer Person nicht gewollt zu haben. Wer hingegen noch während des Autorennens zum Ausdruck bringt, dass er fest davon ausgeht, dass es zu keinem Unfall kommen wird, handelt höchst wahrscheinlich fahrlässig. Wenn der Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann, geht dies zu Lasten der Staatsanwaltschaft, sodass der Beschuldigte freigesprochen wird.

