Falsche Verdächtigung: Wer trägt die Beweislast?
Das wichtigste in Kürze
- Bei der falschen Verdächtigung trägt die Staatsanwaltschaft die Beweislast.
- Der Arbeitgeber kann in Ausnahmefällen die Verdachtskündigung aussprechen, also den Arbeitsvertrag nur wegen eines Verdachts kündigen.
- Wer Sie absichtlich falsch verdächtigt, macht sich selbst strafbar.
Wer trägt bei einer falschen Verdächtigung die Beweislast?
Bei einer falschen Verdächtigung trägt die Staatsanwaltschaft die Beweislast. In Deutschland gilt die Unschuldsvermutung, das bedeutet, dass Sie so lange als unschuldig gelten, bis das Gegenteil bewiesen wurde. Wenn Ihnen fälschlicherweise eine Straftat vorgeworfen wird (z.B. ein Diebstahl, eine sexuelle Belästigung usw.), trägt die Staatsanwaltschaft die Beweislast dafür, Ihnen die Straftat nachzuweisen. Vor Gericht müssen also Beweise vorgelegt werden, die ohne Zweifel beweisen, dass Sie eine Straftat begangen haben. Liegen solche Beweismittel nicht vor, werden Sie freigesprochen.
Dieser Grundsatz bezüglich der Beweislast gilt nicht nur für die Staatsanwaltschaft, sondern insgesamt, wenn Ihnen Straftaten vorgeworfen werden:
- Arbeitsrecht: Wenn Ihnen der Arbeitgeber ein Fehlverhalten vorwirft und deshalb die Kündigung ausspricht, trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Straftat beweisen muss.
- Schadensersatz: Wenn eine Person von Ihnen Schadensersatz verlangt, weil Sie eine Sache zerstört haben sollen, trägt ebenfalls der Kläger die Beweislast. Das bedeutet, dass Sie nur dazu verpflichtet sind, Schadensersatz zu zahlen, wenn der Kläger nachweisen kann, dass Sie eine Pflichtverletzung begangen haben.
Wer trägt bei einer Anzeige wegen falscher Verdächtigung die Beweislast?
Bei einer Anzeige wegen falscher Verdächtigung trägt ebenfalls die Staatsanwaltschaft die Beweislast. Es stellt eine Straftat dar, eine andere Person bewusst falsch zu verdächtigen, § 164 StGB. In einem solchen Fall muss die Staatsanwaltschaft vor Gericht beweisen, dass die Voraussetzungen der falschen Verdächtigung vorliegen.
Konkret muss die Staatsanwaltschaft also die folgenden Voraussetzungen nachweisen:
- Verdacht einer anderen Person: Die falsche Verdächtigung setzt voraus, dass eine Handlung vorliegt, welche den Verdacht einer Straftat auf eine andere Person lenkt. In den meisten Fällen wird der Verdacht dadurch hervorgerufen, dass eine Anzeige gestellt wird.
- Falscher Verdacht: Die Anzeige muss falsch sein. Das bedeutet beispielsweise, dass das angezeigte Verhalten nicht begangen wurde (z.B. es wird ein Diebstahl angezeigt, obwohl nichts entwendet wurde).
- Kenntnis der Falschheit: Dazu muss der Täter der falschen Verdächtigung wissen, dass der hervorgerufene Verdacht falsch ist. An dieser Voraussetzung scheitert sehr häufig der Nachweis der falschen Verdächtigung. Es handelt sich um eine Tatsache im Kopf des möglichen Täters. Ein entsprechender Nachweis ist ausgesprochen schwierig.
- Absicht: Der Täter muss das Ziel verfolgen, dass es zu Ermittlungen kommt. Wenn der Beschuldigte beispielsweise den falschen Verdacht nur hervorruft, um sich selbst zu entlasten und es nur für möglich hält, dass es zu Ermittlungen kommt, fehlt es an dieser Voraussetzung.
Wenn Sie Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche gegen die Person geltend machen wollen, die Sie bewusst falsch angezeigt hat, gilt wiederum, dass Sie nachweisen müssen, dass die Person Sie bewusst angezeigt hat. Es gelingt nur in seltenen Fällen, diese Voraussetzungen nachzuweisen.
Was ist die Beweislast?
Die Beweislast regelt, wer die Konsequenzen tragen muss, wenn eine umstrittene Tatsache vor Gericht nicht bewiesen werden kann. Das Gerichtsverfahren verfolgt das Ziel, „die Wahrheit“ herauszufinden. Wenn es allerdings nicht gelingt, einen umstrittenen Aspekt nachzuweisen, muss das Gericht trotzdem eine Entscheidung fällen. Die Beweislast regelt, wie das Gericht mit einer solchen Situation umgeht. Dabei wird grundsätzlich zwischen den verschiedenen Rechtsgebieten unterschieden:
- Strafrecht: Wenn Ihnen eine Straftat nicht nachgewiesen werden kann, werden Sie freigesprochen. Die Beweislast trägt also die Staatsanwaltschaft.
- Schadensersatz / Unterlassung: Wer einen Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch geltend macht, trägt die Beweislast dafür, alle Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen. Der Kläger trägt die Beweislast für den Nachweis.
- Arbeitsrecht: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, die Gründe für eine Kündigung zu beweisen. Wenn es dem Arbeitgeber beispielsweise nicht gelingt, eine Pflichtverletzung zu beweisen, ist die Kündigung unwirksam.

