Schmerzensgeld bei der Beleidigung auf sexueller Grundlage: Alles, was Sie wissen müssen
Das wichtigste in Kürze
- Bei einer Beleidigung auf sexueller Grundlage hat das Opfer einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
- Das Schmerzensgeld beträgt in den meisten Fällen zwischen 500 und 5.000 €.
- Der Anspruch auf Schmerzensgeld muss in den meisten Fällen in einem separaten Prozess geltend gemacht werden.
Besteht bei einer Beleidigung auf sexueller Grundlage ein Anspruch auf Schmerzensgeld?
Bei einer Beleidigung auf sexueller Grundlage hat die beleidigte Person einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Beleidigung auf sexueller Grundlage stellt eine Straftat dar, sodass auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schmerzensgeld vorliegen. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist eine Abwandlung des Anspruchs auf Schadensersatz. Beim Schmerzensgeldanspruch ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein finanzieller Schaden eingetreten ist. Alleine die Beleidigung reicht aus, damit die beleidigte Person ein Schmerzensgeld erhält.
Welche Höhe hat das Schmerzensgeld bei einer Beleidigung auf sexueller Grundlage?
Bei der Beleidigung auf sexueller Grundlage beträgt das Schmerzensgeld in der Regel zwischen 500 und 5.000 €. Die genaue Höhe des Schmerzensgeldes hängt von den konkreten Umständen ab. Insgesamt gilt allerdings, dass Schmerzensgelder in Deutschland recht gering sind. Folgende Schmerzensgelder wurden in den letzten Jahren in Deutschland bei Beleidigungen auf sexueller Grundlage gewährt:
- Augsburg: Polizisten wurden als „Arschlöcher“, „Dreckschweine“ und „Scheiß Bullen“ beleidigt sowie angespuckt. Das Schmerzensgeld betrug 800 €.
(VG Augsburg Urteil vom 23.1.2020 - Au 2 K 19.872) - Dieburg: Ein Mann wurde als „Wichser“ beleidigt und ihm wurde der Mittelfinger gezeigt. Der Mann erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 600 €. (AG Dieburg Urteil vom 27.9.2019 - 20 C 420/17)
- Frankfurt: Zu einer Frau wurde gesagt „… würde ich sofort ficken, auch wenn ich mir danach stundenlang das Klima-Zeug anhören müsste“. Die Frau erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 €. (LG Frankfurt a. M. Urteil vom 2.12.2021 - 2-03 O 329/20)
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes werden die folgenden Faktoren berücksichtigt:
- Schwere: Es wird die Schwere der Beleidigung berücksichtigt. Eine besonders schwerwiegende Beleidigung führt zu einem deutlich höheren Schmerzensgeld als eine Beleidigung mit einem Wort (z.B. die Aussage „Wichser“ führt zu einem niedrigeren Schmerzensgeld als die Aussage über die Klimademonstrandin).
- Reichweite: Je größer die Reichweite einer Beleidigung ist, desto höher ist das Schmerzensgeld. Entsprechend führen Beleidigungen im Internet mit einer hohen Reichweite zu einem besonders hohen Schmerzensgeld.
- Vorgeschichte: Wenn eine Person in der Vergangenheit bereits mit ähnlichen Aussagen aufgefallen ist, ist das Schmerzensgeld höher als bei „Ersttätern“.
- Weitere Umstände: Es sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen. So ist das Schmerzensgeld höher, wenn Kinder beleidigt werden. Richtet sich die Beleidigung an eine Person der Öffentlichkeit, ist das Schmerzensgeld in der Regel etwas niedriger, sofern die Beleidigung auch ein kritisches Element hat.
Wie wird das Schmerzensgeld geltend gemacht?
Das Schmerzensgeld wird grundsätzlich in einem separaten Prozess geltend gemacht. Es besteht die Möglichkeit, Schmerzensgeldansprüche innerhalb des Strafprozesses geltend zu machen (sog. Adhäsionsverfahren). Das setzt allerdings voraus, dass es bei der Beleidigung auf sexueller Grundlage überhaupt zu einem Strafprozess kommt. Aufgrund der hohen Belastung der Staatsanwaltschaften werden die meisten Ermittlungsverfahren allerdings eingestellt. Entsprechend kommt es nicht zu einem Strafprozess. Deshalb ist es grundsätzlich erforderlich, den Anspruch auf Schmerzensgeld in einem separaten Zivilprozess geltend zu machen. Insoweit sollten Sie berücksichtigen, dass Zivilprozesse – je nach Gericht – mehrere Jahre in Anspruch nehmen können.

