Strafbarkeit der Belästigung: Alles, was Sie wissen müssen
Das wichtigste in Kürze
- Das StGB sieht keinen eigenen Straftatbestand für die Belästigung vor.
- Es gibt viele Straftatbestände, welche die Belästigung erfassen. Welcher Straftatbestand einschlägig ist, hängt von der Art der Belästigung ab (z.B. mündlich, durch Berührung usw.).
- Bei einer Belästigung am Arbeitsplatz droht die Kündigung.
Welche Formen der Belästigung sind im StGB geregelt?
Das Strafgesetzbuch – Abkürzung: StGB – sieht keinen eigenen Straftatbestand für die Belästigung vor. Stattdessen erfüllt die Belästigung – je nach konkreter Ausgestaltung – einen der folgenden Straftatbestände:
- Mündliche Belästigung: Mündliche Belästigungen, beispielsweise aufgrund einer Beleidigung oder durch Catcalling (z.B. wenn ein Mann einer Frau hinterherpfeift), werden vorrangig durch die Beleidigung, § 185 StGB, bestraft. Erforderlich ist dafür, dass die Aussage die betroffene Person herabwürdigt.
- Belästigung durch Berührung: Wenn es im Rahmen der Belästigung zu einer Berührung des Opfers kommt, kommt eine sexuelle Belästigung, § 184i StGB, in Betracht. Voraussetzung für die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB ist, dass die Berührung in sexueller Weise erfolgt. Wenn es nicht nur zu einer Berührung, sondern zu intensiven sexuellen Handlungen kommt – beispielsweise ein Griff in den Intimbereich, ein ungewollter Kuss usw. –, liegt sogar ein sexueller Übergriff vor, der deutlich schwerwiegender bestraft wird.
- Digitale Belästigung: Wenn die Belästigung im Internet erfolgt, kommt zum einen die Straftat der Beleidigung in Betracht, wenn eine herabwürdigende Aussage vorliegt (z.B. eine Frau als Schlampe oder Nutte bezeichnen). Wenn ungefragt pornografische Inhalte verschickt werden (z.B. Dickpics, die ungefragt von Männern verschickt werden), kommt die Straftat der Verbreitung von Pornografie in Betracht, § 184 StGB. Bei sehr schwerwiegenden Belästigungen kommen auch noch schwerere Straftaten in Betracht. Wenn beispielsweise Nacktbilder von einer fremden Person veröffentlicht werden oder eine Person umfangreich gestalkt wird, kommen auch die Straftaten Nachstellung, § 238 StGB, und Nötigung, § 240 StGB, in Betracht.
- Kinder: Richtet sich die Belästigung gegen Kinder, kommen ebenfalls sehr schwerwiegende Straftaten in Betracht. Wer auf Kinder einwirkt, um sexuelle Handlungen mit diesen vorzunehmen, begeht die Straftat der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs.
Wie wird die Belästigung bestraft?
Bei einer Verurteilung wegen Belästigung droht in den meisten Fällen eine Geldstrafe. Zu einer Gefängnisstrafe kommt es nur in Ausnahmefällen. Zu einer Gefängnisstrafe kommt es vorrangig, wenn sich die Belästigung gegen Kinder richtet oder es zu einem sexuellen Übergriff kommt. Sofern keine besonders schweren Umstände vorliegen, kommt es vorrangig zu einer Geldstrafe und in seltenen Fällen auch zu einer Bewährungsstrafe:
- Bewährungsstrafe: Gefängnisstrafen unter 2 Jahren werden grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt. Das bedeutet konkret, dass Sie (noch) nicht in das Gefängnis gehen müssen. Zu einem Aufenthalt im Gefängnis kommt es nur, wenn Sie gegen die Bewährungsauflagen verstoßen (z.B. erneut eine Straftat begehen).
- Geldstrafe: Wenn Sie zu einer Geldstrafe verurteilt werden, liegt die Geldstrafe in den meisten Fällen im oberen vierstelligen Bereich (also mehrere tausend Euro). Die Höhe der Geldstrafe wird durch die Schwere der Schuld und das Einkommen bzw. Vermögen des Täters bestimmt.
- Beruf: Neben der unmittelbaren Strafe durch das Gericht hat eine Verurteilung auch weitere Konsequenzen. Bei einer Verurteilung zu mehr als einem Jahr Haft verlieren Beamte ihren Beamtenstatus. Bei zulassungsbedürftigen Berufen (z.B. Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern usw.) besteht die Möglichkeit, dass die Berufszulassung widerrufen wird. Dazu wird die Verurteilung auch im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen.
Wie können sich Betroffene gegen Belästigung wehren?
Wer (sexuell) belästigt wird, steht nicht ohne Rechte da. Im Vordergrund steht häufig eine Anzeige bei der Polizei. Wenn die Belästigung einen Bezug zur Arbeit hat (z. B. weil die Belästigung während der Arbeit erfolgt, die dienstlichen E-Mail-Adressen verwendet werden usw.), ist es außerdem eine Möglichkeit, dem Arbeitgeber die Belästigung anzuzeigen. Für solche Vorfälle stehen mehrere Ansprechpartner zur Verfügung, beispielsweise der Betriebsrat, die Personalabteilung, Ihr Vorgesetzter usw. Auf diesem Weg haben die Plattformbetreiber die Möglichkeit, die betroffenen Profile zu löschen. Sie können außerdem in der Regel einstellen, welche Profile ihre Inhalte sehen können sowie Kontakt mit Ihnen aufnehmen können. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, insoweit Änderungen vorzunehmen.
Dazu ist es sinnvoll, wenn Sie die folgenden Tipps beachten:
- Beweise: Opfer von Belästigung können eine Strafanzeige stellen. Damit die Anzeige auch zu zielgerichteten Ermittlungen der Polizei führt, ist es wichtig, dass Sie Beweise vorlegen können, beispielsweise Screenshots von dem Dickpic, ein Zeuge, der die Berührung gesehen hat usw.
- Schadensersatz: Insbesondere Opfer von sexueller Belästigung haben sehr gute Chancen für hohe Schadensersatzansprüche. Es ist durchaus möglich, dass Ihnen über 25.000 € Schadensersatz zustehen. Auch für den Schadensersatzanspruch ist es wichtig, dass Sie Beweise vorlegen können.
- Melden: Wenn die Belästigung im Internet stattfindet, sollten Sie die Person melden, die Ihnen entsprechende Bilder zuschickt bzw. sie belästigt. Dadurch bekommen die Betreiber der Netzwerke die Möglichkeit, die betroffenen Profile zu sperren.
Für Kinder und Jugendliche ist es außerdem wichtig, über entsprechende Vorfälle mit den Eltern oder anderen Erwachsenen (z.B. einem Lehrer, dem man vertraut) zu sprechen.
Wie sollte man bei Ermittlungen wegen Belästigung reagieren?
Wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine andere Person sexuell belästigt zu haben, sollten Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt kontaktieren. Mit einer rechtzeitigen, zielgerichteten Verteidigung bestehen sehr gute Chancen, dass die strafrechtlichen Ermittlungen eingestellt werden. Neben der schnellen Verteidigung sollten Sie auch die folgenden Tipps beachten:
- Keine Aussage: Sie sollten keine Aussage gegenüber der Polizei abgeben. Entsprechende Aussagen führen sehr oft im Laufe des Verfahrens zu Problemen. Sollte eine Aussage ausnahmsweise sinnvoll sein, kann die Aussage auch noch später ohne Nachteile abgegeben werden. Gleiches gilt auch für die Herausgabe von Unterlagen.
- Ruhe bewahren: Es ist sehr wichtig, dass Sie ruhig bleiben. Wenn Sie beispielsweise anfangen, das vermeintliche Opfer zu kontaktieren und ihm Vorwürfe zu machen, besteht das Risiko, dass dies als Zeugenbeeinflussung gesehen wird, was erhebliche Nachteile für sie haben kann.
- Arbeitsrecht: Wenn die angebliche Belästigung einen Bezug zu Ihrer Arbeit hat, ist es sehr wichtig, dass im Rahmen der Verteidigung auch die arbeitsrechtlichen Konsequenzen berücksichtigt werden. Schon der Vorwurf der Belästigung kann in sehr schwerwiegenden Fällen eine Kündigung rechtfertigen (sog. Verdachtskündigung). Mit einer zielgerichteten Verteidigung kann eine solche Kündigung häufig verhindert werden.

