Vorwurf sexuelle Belästigung: Was sollten Sie tun?
Das wichtigste in Kürze
- Wenn Ihnen sexuelle Belästigung vorgeworfen wird, sollten Sie gemeinsam mit einem Anwalt eine Verteidigungsstrategie entwerfen.
- Ohne Rücksprache mit einem Anwalt sollten Sie keine Aussage abgeben. Es besteht das sehr hohe Risiko, dass Sie sich selbst belasten.
- Wenn die sexuelle Belästigung einen Bezug zu Ihrer Arbeit hat, kann sogar der Verdacht der sexuellen Belästigung zu einer Kündigung führen.
Wie reagiert man auf einen Vorwurf wegen sexueller Belästigung?
Wenn Ihnen eine sexuelle Belästigung vorgeworfen wird, sollten Sie erst einmal nichts sagen und einen Anwalt kontaktieren. Sie sollten die Vorwürfe insbesondere nicht kommentieren. Wenn Sie eine Aussage tätigen, besteht das hohe Risiko, dass diese Aussage später zu Ihren Lasten ausgelegt wird. Ohne genaue Kenntnis der Vorwürfe können Sie sich nicht erfolgsversprechend verteidigen. Da eine Aussage später ohne Probleme nachgeholt werden kann, es allerdings nicht möglich ist, eine Aussage später zurückzunehmen, ist es wichtig, dass Sie vorerst nichts sagen.
Dazu sollten Sie auch die folgenden Tipps unbedingt berücksichtigen:
- Beweis sichern: Sofern es Beweismittel gibt, die dabei helfen, Ihre Unschuld zu beweisen, sollten Sie diese Beweismittel unbedingt aufbewahren und speichern. In manchen Situationen helfen beispielsweise WhatsApp-Nachrichten, in denen das vermeintliche Opfer beschreibt, wie schön der letzte Abend war.
- Ruhe bewahren: Es ist sehr wichtig, dass Sie die Ruhe bewahren. So sollten Sie beispielsweise unbedingt davon absehen, das vermeintliche Opfer zu kontaktieren. Die Polizei kann ein solches Verhalten als den Versuch ansehen, das Opfer zu beeinflussen. Ein solches Verhalten kann einerseits als „Schuldeingeständnis“ angesehen werden.
Welche Konsequenzen drohen bei der sexuellen Belästigung?
Bei einer Verurteilung wegen sexueller Belästigung droht eine Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe von bis zu 2 Jahren. Bei Ersttätern liegt die Strafe allerdings in der Regel am unteren Ende des Strafrahmens, sodass es in den meisten Fällen zu einer Geldstrafe kommt. Die Höhe der Geldstrafe orientiert sich dabei an Ihrem Nettogehalt und der Schwere der Schuld. In den meisten Fällen beträgt die Geldstrafe mehrere tausend Euro.
- Bewährungsstrafe: Wenn eine Geldstrafe zu milde ist, kommt es zu einer Bewährungsstrafe. Bei einer Bewährungsstrafe werden Sie zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, allerdings wird die Gefängnisstrafe nicht vollstreckt. Sie müssen nur in das Gefängnis, wenn Sie gegen die Bewährungsauflagen verstoßen (z.B. erneut eine Straftat begehen).
- Einstellung: Bei der sexuellen Belästigung kommt es sehr häufig zu Verfahrenseinstellungen. Das Ermittlungsverfahren wird entweder eingestellt, wenn Ihnen die Straftat nicht nachgewiesen werden kann, oder wenn es sich um eine geringfügige Begehung handelt, bei der kein Gerichtsprozess erforderlich ist. Da die meisten Staatsanwaltschaften überlastet sind, werden geringfügige Delikte häufig und schnell eingestellt. Bei der sexuellen Belästigung handelt es sich verglichen mit anderen Delikten (z.B. Mord, Raub usw.) um eher milde Delikte. Entsprechend bestehen sehr gute Chancen, dass die Ermittlungen eingestellt werden. Teilweise werden die Ermittlungen nur gegen Auflage eingestellt, in einem solchen Fall muss eine Auflage (idR eine Geldzahlung) erfüllt werden, damit es zu der Einstellung kommt.
Die Einstellung der Ermittlungen ist aus einer Vielzahl von Gründen attraktiv. Die Einstellung der Ermittlungen führt dazu, dass es zu keinem Gerichtsverfahren kommt. Selbst wenn Sie in einem Gerichtsverfahren freigesprochen werden, fallen hohe Kosten für die Verteidigung, Gutachter usw. an. Dazu ziehen sich Gerichtsverfahren in der Regel über mehrere Monate und bedeuten eine sehr hohe Stressbelastung. Außerdem wird eine Einstellung auch nicht im Führungszeugnis eingetragen, sodass sie auch weiterhin als nicht vorbestraft gelten.
Wann droht bei der sexuellen Belästigung eine Verurteilung?
Bei der sexuellen Belästigung droht eine Verurteilung nur, wenn zum einen die Voraussetzungen des § 184i StGB vorliegen und zum anderen die Staatsanwaltschaft auch beweisen kann, dass die Voraussetzungen vorliegen. Die sexuelle Belästigung hat die folgenden Voraussetzungen:
- Berührung: Die sexuelle Belästigung setzt eine körperliche Berührung voraus. Deshalb wird beispielsweise das Hinterherrufen nicht von der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB erfasst.
- Sexuell bestimmte Weise: Die Berührung muss in sexuell bestimmter Weise erfolgen. Das bedeutet konkret, dass das äußere Erscheinungsbild nach den konkreten Umständen einen sexuellen Bezug hat.
- Belästigung: Die Berührung muss dazu führen, dass sich das Opfer unwohl, also belästigt fühlt.
- Wissen & Wollen: Dazu muss der Täter bewusst vorgehen. Entsprechend scheiden etwa plötzliche oder unkontrollierte Bewegungen aus (z.B. bei einem Konzert wird die Hand gestoßen und berührt den Intimbereich einer Frau).
Dazu muss die Tat bewiesen werden können. Dafür ist es erforderlich, dass das Gericht keine ernsthaften Zweifel daran hat, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat. Als Beweismittel kommen beispielsweise Zeugen, Videoaufnahmen, DNA-Proben usw. in Betracht.
Was müssen Sie bei einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz bedenken?
Wenn die angebliche sexuelle Belästigung einen Bezug zu Ihrer Arbeit hat, ist es sehr wichtig, dass Sie im Rahmen der Verteidigung auch die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bedenken. Schon der Vorwurf der sexuellen Belästigung kann eine Kündigung rechtfertigen (sog. Verdachtskündigung). Wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen, kann Ihnen alleine aufgrund des Verdachts der sexuellen Belästigung gekündigt werden:
- Verdacht: Eine Verdachtskündigung kommt also nur so lange in Betracht, wie der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt wurde.
- Erwiesene Umstände: Der Verdacht muss sich aus erwiesenen Umständen ergeben.
- Überwiegende Wahrscheinlichkeit: Es muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der Arbeitnehmer die Tat bzw. die Pflichtverletzung begangen hat.
- Schwerwiegend: Alleine der Verdacht muss so schwerwiegend sein, dass das Vertrauen, welches erforderlich ist, um das Arbeitsverhältnis fortzuführen, zerstört wird. Der Vertrauensverlust kommt nur in Betracht, wenn eine sehr schwerwiegende Pflichtverletzung oder Straftat vorliegt. Es ist erforderlich, dass die Straftat oder Pflichtverletzung einen engen Bezug zu der Arbeit hat
(z.B. ein Kassierer, der aus der Kasse Geld geklaut hat). - Aufklärung: Der Arbeitgeber muss alles Zumutbare unternommen haben, um den Sachverhalt aufzuklären. Dazu gehört es insbesondere, dass der Arbeitnehmer vor der Kündigung die Möglichkeit hatte, zu dem Verdacht Stellung zu nehmen.
Insbesondere im Rahmen der Stellungnahme bestehen gute Möglichkeiten, eine Verdachtskündigung abzuwenden.

