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Anzeige wegen Bilder verschicken

Anzeige wegen Bilder verschicken: Alles, was Sie wissen müssen

Profilbild von Tobias Escherich, Volljurist und Autor bei STARK STRAFRECHT
Tobias Escherich
Volljurist
Stand: 
6.4.2026

Das wichtigste in Kürze

  • Das Versenden von Bildern ist nur in Ausnahmefällen strafbar.
  • Eine Strafbarkeit kommt etwa in Betracht, wenn Dickpics verschickt werden oder pornografische Bilder, auf denen Kinder abgebildet werden.
  • Mit einer guten Verteidigung kann eine Verurteilung häufig verhindert werden.

Ist eine Anzeige wegen des Verschickens von Bildern möglich?

Eine Anzeige wegen des Verschickens von Bildern ist möglich. Es ist allerdings nicht grundsätzlich strafbar, Bilder zu verschicken. Eine Strafbarkeit liegt entsprechend nur in Ausnahmefällen vor. Eine Strafbarkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn Bilder mit sexuellem Inhalt verschickt werden. Insbesondere in den folgenden Fällen kommt eine Strafbarkeit in Betracht:

  • Dickpics: Das ungefragte Versenden von Bildern bzw. Filmen mit sexuellem Inhalt ist strafbar, § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Unter diese Vorschrift fällt insbesondere das Verschicken von Dickpics, also wenn Männer ungefragt anderen Personen – meistens Frauen – Bilder von ihrem Penis schicken.
  • Fremde Nacktbilder: Wer Nacktbilder bzw. Intimfotos von anderen Menschen gegen deren Willen verschickt, macht sich nach § 184k StGB bzw. § 201a StGB strafbar. Welcher Straftatbestand in Betracht kommt, hängt davon ab, ob die Bilder gegen den Willen der Person (dann § 184k StGB) oder mit Einverständnis der Person (dann § 201a StGB) erstellt wurden. Dieser Straftatbestand wird häufig nach Trennungen verwirklicht, indem Nacktbilder des Ex-Partners verschickt werden.
  • Kinderbilder: Wenn es sich um Nackt- bzw. Intimbilder handelt, die Kinder darstellen, liegt ebenfalls eine Straftat vor. Eine solche Verbreitung kinderpornografischer Inhalte ist nach § 184b StGB strafbar. Die Art und Weise, wie die Bilder verbreitet werden, ist dabei unerheblich. Entsprechend ist es auch strafbar, wenn die Bilder als Sticker auf WhatsApp oder Meme verschickt werden.
  • Bilder an Kinder: Wenn pornografische Bilder bzw. Aufnahmen an Kinder geschickt werden, liegt der sexuelle Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt nach § 176a StGB vor, der ebenfalls strafbar ist.

Was passiert nach einer Anzeige?

Nach einer Anzeige wegen des Verschickens von Bildern nimmt die Polizei die Ermittlungen auf. Im Rahmen der Ermittlungen versucht die Polizei zum einen alle verfügbaren Beweise zu finden. Neben dem Auffinden der Beweise werden die Beweise auch ausgewertet. Wie viel Zeit und Energie die Polizei in die Ermittlungen steckt, ist auch davon abhängig, wegen welcher Straftat ermittelt wird. Wenn eine schwerwiegende Straftat in Betracht kommt (z.B. das Versenden von Kinderpornografie), ermittelt die Polizei deutlich intensiver, als wenn es „nur“ um das Versenden eines Dickpics geht.

  • Anklage oder Einstellung: Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind, entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob die Ermittlungen eingestellt werden oder die Tat angeklagt wird, sodass es zu einem Gerichtsprozess kommt. Voraussetzung für eine Anklage ist, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist.
  • Gerichtsverfahren: Sollte sich die Staatsanwaltschaft für eine Anklage entscheiden, findet ein Gerichtsprozess statt. Bei dem Gerichtsprozess muss berücksichtigt werden, dass alle Beweismittel neu aufgenommen werden. Das bedeutet beispielsweise, dass die Zeugen neu vernommen werden usw. Hintergrund ist, dass sich das Gericht selbst ein Bild von den Beweisen machen soll.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?

Bei einer Verurteilung wegen des Versendens von Bildern droht eine Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe von bis zu 15 Jahren. Sofern keine besonders schweren Umstände vorliegen (z.B. bei Wiederholungstätern) liegt die Strafe in der Regel am unteren Ende des Strafrahmens. Das bedeutet grundsätzlich, dass es in den meisten Fällen zu einer Gefängnisstrafe von weniger als 1,5 Jahren oder einer Geldstrafe kommt. Eine hohe Strafe droht nur, wenn es sich um das Verbreiten von Kinderpornografie handelt oder pornografisches Material an Kinder geschickt wird.

  • Bewährungsstrafe: Gefängnisstrafen unter 2 Jahren werden grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt. Das bedeutet konkret, dass Sie (noch) nicht in das Gefängnis gehen müssen. Zu einem Aufenthalt im Gefängnis kommt es nur, wenn Sie gegen die Bewährungsauflagen verstoßen (z.B. erneut eine Straftat begehen).
  • Geldstrafe: Wenn Sie zu einer Geldstrafe verurteilt werden, liegt die Geldstrafe in den meisten Fällen im oberen vierstelligen Bereich (also mehrere tausend Euro). Die Höhe der Geldstrafe wird durch die Schwere der Schuld und das Einkommen des Täters bestimmt.
  • Einstellung: Beim Versenden von Bildern bestehen sehr gute Chancen, dass es zu einer Einstellung der Ermittlungen kommt. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft sind in den meisten Bundesländern stark überlastet. Entsprechend konzentrieren sich die Ermittlungen in den meisten Fällen auf wirklich „schlimme“ Straftaten (z.B. Mord, Bandenkriminalität usw.). Für die Verfolgung von geringfügigen Straftaten (z.B. das Versenden von Dickpics) bleibt dann keine Zeit mehr. Entsprechend bestehen gute Chancen, dass die Ermittlungen eingestellt werden. Eine Einstellung der Ermittlungen hat für Sie den Vorteil, dass die Auflage (idR eine Geldzahlung) deutlich günstiger ist als eine Geldstrafe im Rahmen eines Gerichtsurteils. Dazu fallen keine teuren Prozesskosten an und es kommt auch zu keiner Eintragung im Führungszeugnis.

Wie sollten Beschuldigte auf Ermittlungen reagieren?

Wenn gegen Sie wegen des Versendens von Bildern ermittelt wird, sollten Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger kontaktieren. Insbesondere Fehler zu Beginn der Ermittlungen führen häufig später zu einer Verurteilung bzw. erhöhen die Strafe erheblich. Für eine bestmögliche Verteidigung ist es daher hilfreich, wenn Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Dazu ist es wichtig, dass Beschuldigte die folgenden Tipps beachten:

  • Keine Aussage: Sie sollten weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Aussage tätigen. Hintergrund ist, dass eine einmal getätigte Aussage in der Regel nicht mehr zurückgenommen werden kann. Demgegenüber ist es allerdings problemlos möglich, eine Aussage später zu tätigen. Sie können erst dann eine Aussage tätigen, die Sie sicher entlastet, wenn Sie Kenntnis von den genauen Vorwürfen haben. Deshalb sollte eine Aussage erst abgegeben werden, wenn der Verteidiger die Möglichkeit hatte, Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen. Gleiches gilt für die Herausgabe von Unterlagen.
  • Chats speichern: Wenn die Vorwürfe nicht zutreffen und Sie entlastende Beweismittel haben, sollten Sie diese unbedingt speichern. In vielen Fällen sind Chats ein besonders wichtiges Mittel, um Sie zu entlasten. Wer Ihnen beispielsweise geschrieben hat, dass Sie ein Nacktbild von sich schicken sollen, kann Ihnen nicht das Verschicken eines Dickpics vorwerfen.

Häufig gestellte Fragen

Ist es strafbar, Nacktbilder zu verschicken?
Es ist grundsätzlich strafbar, Nacktbilder zu verschicken. Es ist ausnahmsweise nicht strafbar, wenn der Empfänger dazu aufgefordert hat, Nacktbilder zu verschicken.
Ist es strafbar, Bilder von anderen zu verschicken?
Es ist grundsätzlich strafbar, Bilder von anderen zu verschicken, sofern die andere Person nicht dazu aufgefordert hat, die Bilder zu verschicken.
Welche Strafe droht bei Verbreitung von Bildern?
Wenn gegen Sie wegen des Verschickens von Bildern ermittelt wird, kommt es in den meisten Fällen zu einer Einstellung der Ermittlungen. Zu einer Verurteilung kommt es nur in seltenen Ausnahmefällen.
Wie hoch ist die Strafe für das Versenden von Dickpics?
Das Versenden von Dickpics wird in den meisten Fällen mit einer Geldstrafe bestraft. Zu härteren Strafen kommt es nur in Ausnahmefällen.
Ist Sexting strafbar?
Sexting ist grundsätzlich nicht strafbar. Eine Strafbarkeit kann sich allerdings daraus ergeben, dass Dickpics ungefragt verschickt werden oder Sexting mit Kindern erfolgt.