Anfangsverdacht bei § 184b StGB
Das wichtigste in Kürze
- Bei § 184b StGB ergibt sich der Anfangsverdacht häufig aus Anzeigen.
- Besonders häufig erfolgen Anzeigen durch Internetunternehmen, die im Rahmen der Analyse ihrer Daten Anhaltspunkte für § 184b StGB erhalten.
- Wenn der Anfangsverdacht vorliegt, ist die Polizei dazu befugt, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen.
Wann liegt der Anfangsverdacht bei § 184b StGB vor?
Bei § 184b StGB ergibt sich der Anfangsverdacht in fast allen Fällen aus Hinweisen und Anzeigen. Besonders häufig sind dabei Meldungen des NCMEC. Das National Center for Missing & Exploited Children (kurz: NCMEC), dabei handelt es sich um eine gemeinnützige Organisation aus den USA. Internetunternehmen melden Hinweise auf Kinderpornografie in der Regel an das NCMEC, welches die Hinweise, sofern sie Deutschland betreffen, an die deutsche Polizei weiterleitet. Neben dem NCMEC kommt es auch in den folgenden Fällen häufig zu Anzeigen:
- Kollegen & Verwandte: Außerdem kommt es häufig zu Anzeigen von Freunden oder Kollegen. Wenn beispielsweise auf dem Arbeitshandy Kinderpornografie entdeckt wird, zeigen Arbeitgeber die Vorfälle häufig an. Außerdem kommt es in Trennungssituationen häufig zu Anzeigen.
- Zufallsfunde: Dazu kommt es häufig zu Zufallsfunden durch die Polizei und Staatsanwaltschaft. Wenn beispielsweise aufgrund von Steuerermittlungen oder aus anderen Gründen Unterlagen beschlagnahmt werden und dabei Kinderpornografie entdeckt wird.
Welche Folgen hat es, wenn der Anfangsverdacht vorliegt?
Wenn der Anfangsverdacht wegen § 184b StGB vorliegt, hat dies zur Konsequenz, dass die Polizei und Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren aufnehmen. Erst die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens erlaubt es der Polizei, konkrete Ermittlungsmaßnahmen aufzunehmen. Beispielsweise eine Hausdurchsuchung, eine Beschlagnahme usw. sind nur zulässig, wenn ein Ermittlungsverfahren aufgenommen wurde. Wenn noch kein Anfangsverdacht vorliegt, sodass auch noch kein Ermittlungsverfahren aufgenommen wurde, sind solche Ermittlungsmaßnahmen noch nicht zulässig. Ohne Ermittlungsverfahren darf die Polizei nur auf allgemein zugängliche Quellen zurückgreifen (z.B. eine Internetrecherche oder informatorische Befragungen).
Was ist der Anfangsverdacht?
Der Anfangsverdacht liegt vor, wenn es ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Straftat vorliegt. Der Anfangsverdacht kann sich zum einen daraus ergeben, dass eine Straftat höchstwahrscheinlich begangen wurde und es die Aufgabe der Polizei und Staatsanwaltschaft ist, den Täter zu ermitteln (z.B. es wird eine Leiche entdeckt). Alternativ kann der Anfangsverdacht auch vorliegen, wenn sich aus tatsächlichen Gegebenheiten die Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen wurde (z.B. erfolgen Anrufe bei der Polizei, weil Schussgeräusche gehört wurden).
Liegt ein Anfangsverdacht vor, sind die Polizei und Staatsanwaltschaft nicht nur dazu berechtigt, sondern auch dazu verpflichtet, die Ermittlungen aufzunehmen.

