184b StGB
§ 184b StGB Ersttäter

§ 184b StGB: Welche Besonderheiten gelten bei Ersttätern?

Profilbild von Tobias Escherich, Volljurist und Autor bei STARK STRAFRECHT
Tobias Escherich
Volljurist
Stand: 
6.4.2026

Das wichtigste in Kürze

  • Ersttäter haben bei § 184b StGB gute Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens.
  • Kommt es doch zu einer Verurteilung, erhalten Ersttäter meistens eine Geld- oder Bewährungsstrafe.
  • Eine Gefängnisstrafe droht Ersttätern bei § 184b StGB nur in Extremfällen, beispielsweise bei Händlern oder wenn über 10.000 Dateien vorliegen.

Welche Besonderheiten bestehen für Ersttäter bei § 184b StGB?

Ersttäter erhalten bei § 184b StGB deutlich geringere Strafen als Wiederholungstäter. Hintergrund ist, dass besonders schwerwiegende Konsequenzen erst drohen, wenn eine erneute Verurteilung wegen § 184b StGB erfolgt. Die Rücksicht zeichnet sich insbesondere auf zwei Wegen aus:

  • Verfahrenseinstellung: Bei Ersttätern kommt es auch bei § 184b StGB häufig zu Verfahrenseinstellungen. Teilweise müssen dafür Auflagen erfüllt werden, teilweise erfolgt die Einstellung allerdings auch, ohne dass Auflagen erfüllt werden müssen. Erfahrene Anwälte können häufig verhindern, dass es bei Ersttätern zu einer Verurteilung wegen § 184b StGB kommt.
  • Gefängnisstrafe: Gefängnisstrafen sind bei Ersttätern bei § 184b StGB extrem selten. Eine Gefängnisstrafe droht Ersttätern nur, wenn eine besonders schwerwiegende Tat vorliegt. Das ist etwa der Fall, wenn das Material tausende Dateien umfasst, Handel mit Kinderpornografie betrieben wird oder extrem brutales Material vorliegt.

Wer ist bei § 184b StGB Ersttäter?

Ersttäter bei § 184b StGB ist, wer keine Vorstrafen im Sexualstrafrecht aufweist. Eine Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalls ist entsprechend für die Beurteilung als Ersttäter ohne Bedeutung. Zu den Vorstrafen im Sexualstrafrecht gehören etwa Straftaten wie Kindesmissbrauch oder auch die Misshandlung von Schutzbefohlenen. 

Kann bei § 184b StGB bei Ersttätern eine Verfahrenseinstellung erreicht werden?

Eine Verfahrenseinstellung kann zum einen dadurch erreicht werden, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Strafbarkeitsvoraussetzungen überhaupt vorliegen. Zum anderen ist es erfolgsversprechend, nachzuweisen, dass die Schuld eingesehen wurde und kein Bedürfnis für eine Strafe besteht. 

Zweifel daran, dass die Strafbarkeitsvoraussetzungen überhaupt erfüllt wurden, können etwa dadurch hervorgerufen werden, dass man nachweist, keinen Zugriff auf die Geräte gehabt zu haben oder man die Bilder sofort gelöscht hat. Alternativ kann häufig bereits angezweifelt werden, ob es sich auf den Bildern wirklich um Kinder handelt. Die genaue Verteidigungsstrategie hängt von den konkreten Umständen ab. 

Besteht die Verteidigungsstrategie darin, aufzuzeigen, dass kein Bedürfnis an der Strafe besteht, kommen die folgenden Wege in Betracht:

  • Gute Absicht: Es kommt häufig vor, dass Ehefrauen Kinderpornografie auf den Computern ihrer Kinder oder Ehemänner entdecken und diese aus Beweiszwecken speichern. In solchen Fällen wird § 184b StGB auch durch die Ehefrau verwirklicht. Allerdings handeln Frauen in solchen Fällen in guter Absicht, sodass kein Bedürfnis an einer Bestrafung besteht.
  • Therapie: Es besteht ebenfalls kein Strafbedürfnis, wenn der Täter von sich aus überzeugend zum Ausdruck bringt, an sich arbeiten zu wollen. Wer etwa freiwillig und vor Anklageerhebung eine Therapie beginnt, zeigt damit der Staatsanwaltschaft, dass eine Strafe nicht erforderlich ist.
Der Vorteil einer Verfahrenseinstellung besteht darin, dass es zu keiner Verurteilung kommt. Entsprechend droht kein aufwendiger, teurer Prozess, kein Eintrag im Führungszeugnis und es kommt auch zu keinem Verlust des Beamtenstatus.

Wie läuft das Verfahren wegen § 184b StGB ab?

Das Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB beginnt mit einer Anzeige oder einem anderen Hinweis an die Polizei. In den meisten Fällen erfolgt eine Meldung durch das NCMEC an das Bundeskriminalamt. NCMEC steht für National Center for Missing & Exploited Children und kommt aus den USA. Amerikanische Unternehmen müssen dem NCMEC Verdachtsfälle melden. Das NCMEC gibt diese Meldungen an das Bundeskriminalamt weiter, wodurch es dann zu Ermittlungen in Deutschland kommt. Von den Ermittlungen erhalten Sie in der Regel Kenntnis, indem es zu einer Vorladung durch die Polizei oder einer Hausdurchsuchung kommt. Die Ermittlungen sind häufig eher kurz, da die Meldung des NCMEC häufig bereits die wichtigsten Informationen enthält. Folgende Möglichkeiten kommen in Betracht, um das Verfahren bei Ersttätern zu beenden:

  • Verfahrenseinstellung: Bei § 184b StGB kommt die Einstellung des Verfahrens in Betracht. Das Ermittlungsverfahren kann sowohl eingestellt werden, weil sich der Verdacht nicht erhärtet, als auch, weil die Schuld des Täters gering ist. Bei Ersttätern kommt es sehr häufig zu einer Verfahrenseinstellung.
  • Urteil: Zu einem Urteil gegen Ersttäter wegen § 184b StGB kommt es selten. Hintergrund ist, dass häufig eine Verfahrenseinstellung erreicht werden kann. Kommt es doch zu einem Urteil, erfolgt meistens eine Verurteilung zu einer Geldstrafe oder einer Bewährungsstrafe. Eine Haftstrafe ist bei Ersttätern die Ausnahme und kommt nur in Extremfällen (z.B. bei kommerziellen Händlern) in Betracht.

Die Verfahrenseinstellung ist für Beschuldigte die deutlich attraktivere Möglichkeit, das Verfahren zu beenden. Bei einer Verfahrenseinstellung kommt es zu keiner Verurteilung, sodass auch keine Eintragung im Führungszeugnis erfolgt und keine Prozesskosten bezahlt werden müssen. Damit es zu einer Verfahrenseinstellung kommt, ist es wichtig, dass Sie einen kompetenten Anwalt mandatieren, damit dieser die Staatsanwaltschaft überzeugt, das Verfahren einzustellen.

Welche Folgen hat eine Verurteilung wegen § 184b StGB für Ersttäter?

Eine Verurteilung wegen § 184b StGB hat erhebliche Konsequenzen. Zum einen droht eine Bewährungs- oder Geldstrafe. In Ausnahmefällen ist sogar eine Gefängnisstrafe möglich. Das Gericht berücksichtigt bei der Entscheidung über die Strafe die folgenden Kriterien:

  • Umfang: Maßgebliches Kriterium bei der Auswahl der Strafe ist der Umfang des Materials. Wer beispielsweise tausende von Bildern in Besitz hat, muss mit einer höheren Strafe rechnen als eine Person, die nur Besitz an einem Bild hat.
  • Inhalt: Je schwerwiegender der Inhalt ist, desto höher ist die Strafe. Handelt es sich also „nur“ um ein Nacktbild ist die Strafe milder als bei schlimmen Misshandlungen.
  • Wiederholung: Bei Wiederholungstätern erhöht sich die Strafe drastisch. Während Ersttäter also damit rechnen können, eine milde Strafe zu erhalten, besteht diese Aussicht bei Wiederholungstätern grundsätzlich nicht.
  • Reue: Täter, die aufrichtig Reue zeigen, beispielsweise indem ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt wird, können mit einer deutlich milderen Strafe rechnen. Allerdings sollte ein Geständnis erst nach Rücksprache mit einem Verteidiger abgegeben werden. Andernfalls besteht das Risiko, durch das Geständnis die Strafe zu erhöhen.
  • Therapie: Wenn sich Beschuldigte in Therapie begeben, ist dies ein sehr guter Weg, die Strafe erheblich zu reduzieren. Mit einer Therapie zeigen Beschuldigte, dass sie ihr Fehlverhalten einsehen und ernsthaft an sich arbeiten. Um im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt zu werden, ist es hilfreich, die Therapie bereits vor der Hauptverhandlung zu beginnen.

Neben der Strafe hat eine Verurteilung allerdings noch einige weitere Nachteile:

  • Verbeamtung & Zulassung: Bei einer Verurteilung wegen § 184b StGB droht der Verlust des Beamtenstatus. Bei zulassungsbedürftigen Berufen, z.B. bei Ärzten oder Anwälten, besteht das Risiko, dass die Berufszulassung entzogen wird.
  • Kosten: Wer verurteilt wird, muss die Verfahrenskosten tragen. Bei einer Verurteilung wegen § 184b StGB beinhalten die Verfahrenskosten häufig teure Kosten für Gutachter, welche die elektronischen Geräte auswerten. Entsprechend fallen Verfahrenskosten von mehreren tausend Euro an.
  • Führungszeugnis: Eine Verurteilung wird in das Führungszeugnis aufgenommen, sodass zukünftige Tätigkeiten mit Kindern (z.B. als Sporttrainer oder Betreuer) nicht mehr möglich sind.
  • Einziehung: Die Geräte, die für die Tat genutzt wurden, werden grundsätzlich eingezogen, also dauerhaft weggenommen. Bei einer Verfahrenseinstellung erfolgt eine solche Einziehung nicht, sodass keine neuen Geräte gekauft werden müssen.

Tipps für Ersttäter

Wenn Sie wegen § 184b StGB beschuldigt werden, ist es sehr wichtig, dass Sie die folgenden Tipps beachten:

  • Nichts herausgeben: Sie sollten keine Unterlagen freiwillig herausgeben. Sollte die Herausgabe sinnvoll sein, kann sie mit einem Rechtsanwalt besprochen werden. Ist die Herausgabe nicht sinnvoll, kann sie allerdings nicht mehr zurückgenommen werden.
  • Kein Geständnis: Gleiches gilt für ein Geständnis. Auch ein Geständnis kann problemlos nachgeholt, allerdings nicht zurückgenommen werden. Entsprechend sollte das Geständnis nur nach Rücksprache mit einem Verteidiger abgegeben werden.
  • Anwalt: Sie sollten schnellstmöglich einen Strafverteidiger kontaktieren, damit eine individuelle Verteidigungsstrategie entworfen werden kann. Ein schnelles Vorgehen ist wichtig, um keine Fehler zu machen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Strafe droht Ersttätern bei § 184b StGB?
Ersttätern droht grundsätzlich eine Geld- oder Bewährungsstrafe. Außerdem können kompetente Rechtsanwälte häufig eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreichen. Gefängnisstrafen sind für Ersttäter bei § 184b StGB selten.
Erhalten Ersttäter bei § 184b StGB Bewährung?
Ersttäter erhalten bei einer Verurteilung wegen § 184b StGB häufig eine Bewährungsstrafe. Alternativ sind auch Geldstrafen und Verfahrenseinstellungen häufig.
Erhalten Ersttäter bei § 184b StGB eine Geldstrafe?
Ersttäter erhalten bei einer Verurteilung wegen § 184b StGB häufig eine Geldstrafe. Alternativ sind auch Bewährungsstrafen und Verfahrenseinstellungen häufig.
Warum wurde § 184b StGB entschärft?
§ 184b StGB wurde entschärft, da auch Täter zu hohen Strafen verurteilt werden mussten, deren Schuld nur gering war. Wenn einem beispielsweise eine Datei zugeschickt wurde und man diese „nur“ nicht gelöscht hat, war die Schuld gering, trotzdem musste eine Verurteilung zu einer hohen Strafe erfolgen.
Wann ist jemand Ersttäter?
Ersttäter ist eine Person ohne einschlägige Vorbestrafung. Bei § 184b StGB gehören zu den einschlägigen Vorstrafen etwa auch die Misshandlung von Kindern und Jugendlichen.