Kindesmissbrauch, § 176 StGB: Alles, was Sie wissen müssen
Das wichtigste in Kürze
- Kindesmissbrauch liegt bei sexuellen Handlungen mit einem Kind vor.
- Kindesmissbrauch liegt sowohl bei sexuellen Handlungen an dem Kind als auch bei sexuellen Handlungen von dem Kind an einer anderen Person vor.
- Als Kinder gelten alle Personen unter 14 Jahren, unabhängig von ihrer Reife oder ihrem Aussehen.
Was ist Kindesmissbrauch?
Kindesmissbrauch liegt vor, wenn sexuelle Handlungen an oder mit einer Person, die unter 14 Jahre alt ist, vorgenommen werden. Der Kindesmissbrauch stellt eine Straftat dar (§ 176 StGB). Kinder können in sexuelle Handlungen nicht wirksam einwilligen, sodass jede sexuelle Handlung mit einem Kind einen strafbaren Kindesmissbrauch darstellt. Deshalb liegt ein Kindesmissbrauch auch vor, wenn Kinder untereinander sexuelle Handlungen vornehmen. Wenn also zwei 13-Jährige miteinander Sex haben, stellt dies für beiden Personen einen Kindesmissbrauch dar. Da allerdings 13-Jährige noch nicht strafmündig sind, droht keine Bestrafung. Wenn allerdings ein 14-Jähriger mit einer 13-Jährigen Sex hat, liegt ein Kindesmissbrauch vor. In solchen Fällen kann das Gericht in Ausnahmefällen allerdings von einer Bestrafung absehen.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Kindesmissbrauch vorliegt:
- Sexuelle Handlungen: Es müssen sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Zu den sexuellen Handlungen gehört beispielsweise Geschlechtsverkehr, aber auch das sexuell motivierte Anfassen der Geschlechtsteile oder intensive Küsse. Bei einseitigen sexuellen Handlungen (z.B. Masturbation) liegt ein sexueller Missbrauch sowohl vor, wenn die sexuellen Handlungen an dem Kind oder von dem Kind vorgenommen werden.
- Kind: Ein Kind muss in die sexuellen Handlungen eingebunden sein. Als Kind gelten alle Personen unter 14 Jahren. Es ist also ohne Bedeutung, wenn das Kind älter aussieht oder sich reifer verhält.
- Wissen & Wollen: Die Strafbarkeit setzt ein vorsätzliches Handeln voraus. Dies betrifft sowohl die sexuellen Handlungen als auch das Alter. Wenn also eine 13-Jährige sehr alt aussieht und sich reif verhält, fehlt unter Umständen der Vorsatz, dass es sich um sexuelle Handlungen mit einem Kind handelt.
Wenn es zu sexuellen Handlungen vor dem Kind kommt oder der Täter ein Kind davon überzeugt, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen, liegt ebenfalls ein Kindesmissbrauch vor. Dieser wird allerdings nach einem anderen Straftatbestand bestraft, und zwar § 176a StGB.
Bei welchen sexuellen Handlungen liegt ein Kindesmissbrauch vor?
Eine sexuelle Handlung liegt bei einer Handlung vor, die aus Sicht eines neutralen Beobachters der sexuellen Befriedigung dient. Die Frage, ob eine sexuelle Handlung vorliegt, ist in vielen Fällen entscheidend dafür, ob ein Kindesmissbrauch vorliegt oder nicht. Es ist dabei irrelevant, ob der Täter denkt, dass eine sexuelle Handlung vorliegt oder nicht. Entscheidend ist die Einschätzung eines objektiven Beobachters. In folgenden Fällen liegt eine sexuelle Handlung vor:
- Sex: Bei Geschlechtsverkehr, wobei auch Oralsex erfasst wird, liegt unstrittig eine sexuelle Handlung vor.
- Ausziehen: Wenn ein Kind mit sexueller Motivation ausgezogen wird, liegt eine sexuelle Handlung vor.
- Kuss: Wenn ein Kind für eine längere Zeit auf den Mund geküsst wird, liegt eine sexuelle Handlung vor. Ein leichter Kuss auf die Wange stellt hingegen keine sexuelle Handlung dar.
- Streicheln: Wenn der Intimbereich eines Kindes gestreichelt wird, liegt eine sexuelle Handlung vor.
Im Gegensatz dazu, liegt in den folgenden Fällen keine sexuelle Handlung vor:
- Hochheben: Wenn einem Kind zwischen die Beine gefasst wird, um es hochzuheben, liegt keine sexuelle Handlung vor.
- Untersuchung: Eine Untersuchung durch einen Arzt stellt jedenfalls so lange keine sexuelle Handlung dar, wie die Untersuchung ordnungsgemäß abläuft.
- Waschen: Wenn ein Kind ausgezogen und gewaschen wird, liegt keine sexuelle Handlung vor.
Wie wird Kindesmissbrauch bestraft?
Beim Kindesmissbrauch droht eine erhebliche Strafe. Beim Kindesmissbrauch liegt der Strafrahmen zwischen einem und 15 Jahren Gefängnis. Entsprechend droht Beschuldigten eine erhebliche Strafe. Wie hoch die Strafe genau ausfällt, hängt von den folgenden Kriterien ab:
- Folgen: Im Rahmen der Strafzumessung wird etwa berücksichtigt, ob durch die Tat schwere Folgen auftreten. Wenn das Kind durch den Missbrauch beispielsweise schwere psychische Schäden erleidet, wird dies straferhöhend berücksichtigt.
- Schwere der Tat: Es wird im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, wie schwer die Begehung ist. Wenn beispielsweise besonders erniedrigende Sexualpraktiken vorgenommen werden oder die sexuellen Handlungen für das Opfer besonders schmerzhaft waren, wird dies straferhöhend berücksichtigt.
- Geständnis: Wenn der Beschuldigte ein Geständnis abgibt, wird dies strafmildernd berücksichtigt. Dazu wird berücksichtigt, ob der Täter Reue zeigt, wenn der Täter das Unrecht seiner Tat einsieht, reduziert dies die Strafe.
- Vertrauensstellung: Wenn der Beschuldigte für seine Tat eine Vertrauensstellung ausnutzt. Hintergrund ist, dass es für Kinder besonders traumatisch ist, wenn eine Vertrauensperson das Vertrauen nutzt, um das Kind zu missbrauchen.
- Vorstrafen: Es wird außerdem berücksichtigt, ob beim Täter einschlägige Vorstrafen bestehen. Wenn Vorstrafen vorliegen, erhöht dies die Strafe. Hintergrund ist, dass dann die erste Strafe nicht hoch genug war, um weitere Straftaten zu verhindern.
Bei Ersttätern liegt die Strafe in den meisten Fällen zwischen 1,5 und 3 Jahren. Wenn die Tat also keine schlimmen Folgen hatte, bestehen realistische Chancen, dass es „nur“ zu einer Bewährungsstrafe kommt. Voraussetzung ist dafür allerdings eine zielgerichtete Verteidigung.
Wie verteidigt man sich gegen Vorwürfe wegen Kindesmissbrauch?
Wenn gegen Sie wegen Kindesmissbrauchs ermittelt wird, ist es sehr wichtig, dass Sie sofort einen Anwalt kontaktieren. Für die bestmögliche Verteidigung ist es wichtig, dass Sie im Rahmen der Ermittlungen keinen Fehler machen. Deshalb sollte schnellstmöglich eine Verteidigungsstrategie entworfen und umgesetzt werden. In Betracht kommen dabei unterschiedliche Verteidigungsstrategien. Eine Verteidigungsstrategie besteht darin, dass die Tat nicht nachgewiesen werden kann. In vielen Fällen besteht das einzige Beweismittel in der Aussage des vermeintlichen Opfers. In solchen Fällen bestehen sehr gute Chancen, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Dazu ist es teilweise auch zweifelhaft, ob überhaupt sexuelle Handlungen vorliegen. Beispielsweise werfen teilweise Eltern anderen Personen Kindesmissbrauch vor, obwohl es sich um normale, kindgerechte Handlungen handelt.
Wenn gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie nicht nur sofort einen Anwalt kontaktieren, sondern auch die folgenden Tipps beachten:
- Keine Aussage: Sie sollten keine Aussage gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft machen. Ohne Rücksprache mit einem Anwalt besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage sie später erheblich belastet. Es ist ohne Probleme möglich, eine Aussage später nachzuholen, weshalb Sie erst einmal auf eine Aussage verzichten sollten. Gleiches gilt auch für die Herausgabe von Unterlagen. Auch insoweit sollten Sie Unterlagen erst nach Rücksprache mit einem Anwalt herausgeben.
- Kein Kontakt: Sie sollten das vermeintliche Opfer nicht kontaktieren. Eine solche Kontaktaufnahme kann die Staatsanwaltschaft zum einen als Schuldeingeständnis betrachten. Zudem kann eine solche Kontaktaufnahme als Opferbeeinflussung angesehen werden. Konkret kann das bedeuten, dass Sie in Untersuchungshaft genommen werden.

