Falscher Verdacht wegen Kindeswohlgefährdung: Wie sollte man reagieren?
Das wichtigste in Kürze
- Wenn Sie fälschlicherweise wegen Kindeswohlgefährdung verdächtigt werden, sollten Sie unmittelbar einen Anwalt kontaktieren.
- Sie sollten keine Aussage tätigen, es besteht das hohe Risiko, dass eine solche Aussage mehr Probleme verursacht, als sie Probleme löst.
- Es sollte nicht unmittelbar eine Gegenanzeige gestellt werden. Sie sollten sich zunächst auf die Verteidigung konzentrieren.
Wie sollte man auf einen falschen Verdacht wegen Kindeswohlgefährdung reagieren?
Wenn Sie wegen Kindeswohlgefährdung verdächtigt werden, ist es wichtig, dass sie unmittelbar einen Anwalt kontaktieren. Auf diesem Weg kann unmittelbar eine individuelle Strategie entworfen werden, die verhindert, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt. Außerdem können familienrechtliche Probleme (z.B. der Entzug des Sorgerechts o.ä.) vermieden werden. Außerdem sollten Sie auf keinen Fall die Person, die sie vermeintlich angezeigt hat, kontaktieren. Solche Kontaktaufnahmen können sehr nachteilige Auswirkungen für Sie haben. So besteht etwa die Möglichkeit, dass die Kontaktaufnahme als Zeugenbeeinflussung angesehen wird, sodass Ihnen die Untersuchungshaft droht. Außerdem wird ein solches Verhalten teilweise als eine Art Schuldeingeständnis angesehen.
Dazu sollten Sie die folgenden Tipps beachten:
- Nicht aussagen: Weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Jugendamt sollten Sie ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt eine Aussage tätigen. Es besteht das hohe Risiko, dass sich die Aussage später negativ auswirkt. Eine einmal getätigte Aussage kann nicht wieder zurückgenommen werden. Es stellt allerdings kein Problem dar, eine Aussage später nachzuholen. Deshalb ist es sinnvoll, erst nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt eine Aussage zu machen und zuvor zu schweigen.
- Nichts herausgeben: Gleiches gilt auch für die Herausgabe von Unterlagen, Bildern, Smartphones usw. Auch insoweit stellt es kein Problem dar, die Herausgabe nachzuholen. Es ist allerdings nicht möglich, eine einmal erfolgte Herausgabe zu korrigieren.
Was ist eine Kindeswohlgefährdung?
Als Kindeswohlgefährdung wird jede erhebliche Beeinträchtigung eines Kindes bezeichnet. Erfasst wird neben dem körperlichen auch das seelische Wohl eines Kindes. Somit stellt beispielsweise das Schlagen aber auch das Vernachlässigen eines Kindes eine Kindeswohlgefährdung dar. Allerdings begehen auch überambitionierte Eltern, die ihre Kinder erheblich unter Druck setzen, eine Kindeswohlgefährdung. Entsprechend stellt jede Beeinträchtigung der seelischen, geistigen oder körperlichen Entwicklung eine Kindeswohlgefährdung dar.
Zu falschen Vorwürfen einer Kindeswohlgefährdung kann es auf vielen unterschiedlichen Wegen kommen:
- Kind: Kinder können noch nicht so gut zwischen Realität und Vorstellung unterscheiden. Entsprechend kann es vorkommen, dass Kinder beispielsweise ihrem Erzieher oder Lehrer Geschichten erzählen, die tatsächlich nicht passiert sind.
- Trennung: Wenn Beziehungen enden, kann es vorkommen, dass einem der Ex-Partner falsche Vorwürfe macht. Wenn sich der Ex-Partner an einem rächen möchte, kann es vorkommen, dass es zu Vorwürfen wegen Kindeswohlgefährdung kommt.
- Umfeld: Auch aus dem eigenen sozialen Umfeld, z.B. von missgünstigen Nachbarn, neidischen Bekannten usw., kommen gelegentlich falsche Vorwürfe wegen der Kindeswohlgefährdung.
Droht bei einer falschen Beschuldigung wegen Kindeswohlgefährdung eine Verurteilung?
Ob bei einer Falschbeschuldigung wegen einer Kindeswohlgefährdung eine Verurteilung droht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es hängt maßgeblich davon ab, ob eine strafbare Handlung vorliegt und nachgewiesen werden kann. Kindeswohlgefährdung selbst stellt keine Straftat dar. Allerdings kommen die folgenden Straftaten bei einer Kindesmisshandlung in Betracht:
- Misshandlung: Wer Kinder schlägt, vernachlässigt oder quält, erfüllt den Straftatbestand der Kindesmisshandlung, wenn es sich um die eigenen Kinder handelt bzw. Kinder, für die man die Fürsorge übernommen hat.
- Körperverletzung: Wer Kinder verletzt (z.B. indem Kinder geschlagen werden), macht sich wegen einer Körperverletzung strafbar. Die Körperverletzung ist ein eigener Straftatbestand neben der Kindesmisshandlung. Bei der Körperverletzung ist es nicht erforderlich, dass es sich um das eigene Kind bzw. ein Kind, für das man die Fürsorge übernommen hat, handelt.
- Sexueller Missbrauch: Kommt es zu sexuellen Handlungen (z.B. auf das sexuell motivierte Anfassen der Brust oder des Gesäßes) liegt sogar ein sexueller Missbrauch vor, § 176 StGB.
Ob entsprechende Vorwürfe bewiesen werden können, hängt vom Einzelfall ab. Häufig fehlt es an überzeugenden Beweismitteln, sodass der Nachweis nicht erbracht werden kann. Die Aussagen von Kindern reichen häufig für den Beweis nicht aus. Hintergrund ist, dass Kinder – je nach Alter – noch nicht vollständig in der Lage sind, zwischen ihrer eigenen Vorstellung und dem tatsächlich Erlebten zu differenzieren. Außerdem sind Kinder sehr empfänglich für Beeinflussung durch andere Erwachsene.
Welche Konsequenzen drohen bei einer Verurteilung wegen Kindeswohlgefährdung?
Wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, droht ein Entzug des Sorge- und Umgangsrechts. Eltern, die ihre Kinder schädigen, anstatt sie zu pflegen und zu versorgen, sind nicht geeignet, sich um ihre Kinder zu kümmern. Entsprechend wird solchen Eltern das Sorgerecht entzogen sowie der Umgang verboten. In welchem Umfang der Entzug erfolgt (z.B. nur einem Elternteil, Übergabe in eine Pflegefamilie usw.) hängt von den konkreten Umständen ab.
Sollte sogar eine Straftat begangen worden sein, drohen die folgenden Strafen:
- Körperverletzung: Bei einer Körperverletzung droht je nach Begehungsform eine Strafe von bis zu 10 Jahren Gefängnis.
- Misshandlung: Bei einer Kindesmisshandlung erfolgt eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.
- Sexueller Missbrauch: Liegt sogar ein sexueller Missbrauch vor, droht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren Gefängnis.
Bei Verurteilungen unter 2 Jahren ist es üblich, dass die Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn keine Vorstrafen bestehen. In milden Fällen, insbesondere bei der Körperverletzung, ist es üblich, dass eine Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgt. Dazu kann bei der Körperverletzung und der Kindesmisshandlung in geringfügigen Fällen häufig eine Einstellung der Ermittlungen erreicht werden.
Ist es sinnvoll, eine Gegenanzeige zu stellen?
Jedenfalls solange das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten läuft, ist es nicht sinnvoll, eine Gegenanzeige zu stellen. Es ist zwar strafbar, eine andere Person fälschlicherweise anzuzeigen. Allerdings setzt die Strafbarkeit voraus, dass die Anzeige erfolgt, obwohl das Wissen besteht, dass die Anzeige falsch ist. Es ist sehr schwierig, diese positive Kenntnis nachzuweisen. Entsprechend hat eine Anzeige wegen einer Falschbeschuldigung nur selten Erfolg. Außerdem sollte der Fokus im ersten Schritt darauf liegen, eine Verurteilung wegen der Kindeswohlgefährdung zu verhindern. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, wären die Konsequenzen – wie dargelegt – erheblich.
Erst wenn eine Verurteilung erfolgreich verhindert wurde, ist es sinnvoll, sich über die Rehabilitierung Gedanken zu machen. Neben der Strafanzeige ist es insbesondere sinnvoll, sich über Schadensersatzansprüche Gedanken zu machen. Insbesondere wenn es zu verleumderischen Aussagen gekommen ist, bestehen gute Chancen auf Schadensersatz.

