Vorladung von der Polizei im Sexualstrafrecht: Alles, was Sie wissen müssen
Das wichtigste in Kürze
- Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei wegen einer Straftat aus dem Sexualstrafrecht erhalten, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren.
- Bei einer Vorladung durch die Polizei sind Sie nicht dazu verpflichtet, zu erscheinen.
- Es ist nicht sinnvoll, zur Vorladung zu erscheinen. Es besteht das hohe Risiko, dass Sie sich weiter belasten.
Was ist eine Vorladung durch die Polizei im Sexualstrafrecht?
Eine Vorladung durch die Polizei im Sexualstrafrecht ist eine Ermittlungsmaßnahme durch die Polizei. Mit einer Vorladung versucht die Polizei, weitere Informationen zu einer möglicherweise begangenen Straftat zu erhalten. Eine Vorladung bedeutet nicht, dass es automatisch zu einer Verurteilung kommt. Im Gegenteil bedeutet eine Vorladung erst einmal nur, dass die Polizei untersucht, ob es möglicherweise zu einer Straftat gekommen ist. Eine Vorladung können Sie aus zwei Gründen erhalten:
- Zeuge: Als Zeuge erhalten Sie eine Vorladung, wenn die Polizei denkt, dass Sie zu einer möglicherweise begangenen Straftat hilfreiche Hinweise geben können. Die Polizei hofft also, dass Sie beispielsweise zum Ablauf der Tat oder zum möglichen Täter Hinweise geben können.
- Beschuldigter: Als Beschuldigter erhalten Sie eine Vorladung, wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung ist, dass Sie eine Straftat begangen haben. Die Vorladung erfolgt in vielen Fällen, wenn das Ermittlungsverfahren bereits weit fortgeschritten ist. Die Polizei versucht Beschuldigte in solchen Fällen häufig zu einem Geständnis zu bewegen. Dabei versucht die Polizei häufig, den Eindruck zu erwecken, dass eine Verurteilung feststeht. Das ist allerdings fast nie der Fall. Im Gegenzug braucht die Polizei ein Geständnis, um Ihnen die Tat nachzuweisen.
Wenn Sie eine Vorladung erhalten, ist es wichtig, dass Sie die Ruhe bewahren. Fehler zu Beginn des Verfahrens können später nicht mehr korrigiert werden. Daher sollten Sie unbedingt einen Anwalt kontaktieren.
Besteht eine Pflicht, der Vorladung zu folgen?
Für Beschuldigte besteht keine Pflicht, einer Vorladung durch die Polizei nachzukommen. Eine Pflicht zur Vorladung zu erscheinen, besteht für Beschuldigte nur, wenn die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfolgt. In den meisten Fällen werden Beschuldigte allerdings von der Polizei vorgeladen. Eine solche Vorladung sollten Sie absagen. Ohne Kenntnis der Akte besteht das sehr hohe Risiko, dass sich die Verteidigungsmöglichkeiten erheblich verschlechtern, wenn Beschuldigte einer Vorladung nachkommen. Auch wenn es nicht erforderlich ist, sollten Sie den Termin absagen. Um der Polizei keine weiteren Informationen zu geben, ist es sinnvoll, keine Gründe für die Absage anzugeben.
Für Zeugen gelten die folgenden Regeln:
- Polizei: Einer Vorladung durch die Polizei müssen Zeugen grundsätzlich nicht nachkommen. Eine Ausnahme gilt allerdings für eine Vorladung der Polizei, der ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. In einem solchen Fall muss der Zeuge einer Vorladung der Polizei folgen. Es ergibt sich eindeutig aus der Vorladung, wenn eine solche Pflicht zum Erscheinen besteht.
- Gericht und Staatsanwaltschaft: Bei einer Vorladung durch Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft besteht auch für Zeugen die Pflicht, zum Termin zu erscheinen.
Hinweis: Ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge vorgeladen werden, ergibt sich aus der Vorladung.
Teilweise versucht die Polizei, Beschuldigte zu überreden, zu der Vernehmung zu kommen. Beispielsweise behauptet die Polizei, dass alles "ganz schnell gehen wird" oder der Termin auch dazu dient, den Beschuldigten zu entlasten. Dabei handelt es sich bloß um Behauptungen, die fast nie zutreffen. Wenn die Polizei sie vorlädt, dann erfolgt dies mit dem Ziel, Beweismittel gegen Sie zu finden. Solange die Polizei keine Beweismittel hat, droht auch keine Verurteilung. Entsprechend ist es nicht sinnvoll, zum Termin zu erscheinen.
Ist es sinnvoll, bei einer Vernehmung auszusagen?
Es ist nicht sinnvoll, bei einer Vernehmung eine Aussage zu tätigen. Sofern die Möglichkeit besteht, sollten Beschuldigte und Zeugen die Aussage verweigern. Es gelingt nahezu nie, durch eine Aussage bei einer Vernehmung den Verdacht aufzulösen.
Folgende Gründe sprechen dafür, die Aussage zu verweigern:
- Selbstbelastung: Es besteht das hohe Risiko, dass Sie sich durch eine Aussage selbst belasten. Solange der Verteidiger keine Akteneinsicht genommen hat, besteht keine Möglichkeit, um einzuschätzen, ob eine Aussage sie be- oder entlastet. Selbst wenn Sie der Meinung sind, dass eine Aussage sie entlastet, kann aus Sicht der Polizei das Gegenteil der Fall sein. Ohne Kenntnis der Akte, führt eine Aussage erfahrungsgemäß sehr häufig dazu, dass sich der Verdacht verstärkt.
- Schweigen: Außerdem stellt Schweigen kein Nachteil dar. Als Beschuldigter zu schweigen, stellt insbesondere kein Schuldeingeständnis dar. Viele Beschuldigte haben den Impuls, sich entlasten zu wollen. Dabei haben Beschuldigte gar nicht die Pflicht, sich von einem Vorwurf zu entlasten. Stattdessen hat die Staatsanwaltschaft die Pflicht, einem Beschuldigten die Tat nachzuweisen. Entsprechend sollten Beschuldigte sehr vorsichtig vorgehen. Solange bei einer Aussage das Risiko besteht, dass die Aussage zu einer Belastung führt, sollte die Aussage nicht getätigt werden.
- Nachholen: Wenn eine Aussage ausnahmsweise sinnvoll sein sollte, können Sie die Aussage ohne Probleme später nachholen. Es hat keine Nachteile, mit einer Aussage abzuwarten, und diese erst später zu tätigen. Das Abwarten eröffnet die Möglichkeit, dass der Verteidiger Akteneinsicht nimmt, und dadurch sicherstellt, dass die Aussage Sie nicht belastet.
Beschuldigte sind insgesamt nicht dazu verpflichtet, bei einer Vorladung eine Aussage zu tätigen. Im Gegensatz dazu sind Zeugen grundsätzlich zu einer Aussage verpflichtet. Lediglich in den folgenden Fällen haben Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht:
- Beruf: Zu den Berufsgeheimnisträgern gehören etwa Ärzte, Pastoren und Rechtsanwälte. Diese müssen keine Aussage zu Informationen machen, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben.
- Selbstbelastung: Zeugen müssen sich außerdem nicht selbst belasten. Entsprechend können Zeugen die Aussage verweigern, wenn die Aussage sie selbst belasten würde.
- Familie & Angehörige: Gleiches gilt auch für Aussagen, mit denen Zeugen ihre Familie und ihre Angehörigen belasten würden. Auch insoweit können Zeugen die Aussage verweigern.
Ist bei einer Vorladung ein Anwalt erforderlich?
Es ist unbedingt zu empfehlen, zu einer Vorladung einen Anwalt mitzubringen. Es besteht die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass gegen Sie ermittelt wird. Wenn Sie ohne Begleitung eines Rechtsanwalts zu der Vorladung erscheinen, besteht das hohe Risiko, dass Sie einen „Fehler“ machen, der später zu einer Verurteilung führt.
- Geständnis: Häufig versuchen Polizisten Beschuldigte zu einem Geständnis zu bewegen. Dabei wird der Eindruck erweckt, dass eine Verurteilung nahezu sicher ist und nur ein Geständnis zu einer geringeren Strafe führt. Allerdings stimmt die Aussage der Polizei häufig nicht, vielmehr würde es ohne das Geständnis zu keiner Verurteilung kommen.
- Schutz: Polizisten sind darin geschult, Personen in Gespräche zu verwickeln und Informationen zu erhalten, die Beschuldigte eigentlich gar nicht preisgeben möchten. Ohne einen Anwalt haben Sie niemanden, der Sie unterstützt und verhindert, dass Sie sich selbst belasten.
Selbst für Zeugen ist es sinnvoll, von einem Anwalt begleitet zu werden. Auch wenn Sie aktuell noch Zeuge sind, besteht das realistische Risiko, dass sich die Einschätzung der Polizei verändert und sie doch noch Beschuldigter werden. Um bereits im Vorfeld zu verhindern, dass Sie sich selbst belasten und/oder dazu beitragen, dass sie zum Beschuldigten werden, ist es sinnvoll, die Unterstützung durch einen Anwalt in Anspruch zu nehmen.
Wie sollten Sie auf eine Vorladung reagieren?
Wenn Sie eine Vorladung erhalten, ist es sehr wichtig, die Ruhe zu bewahren. Auch wenn Sie den Impuls haben, direkt bei der Polizei anzurufen oder mit der Polizei zu sprechen, ist es wichtig, einen kühlen Kopf bewahren. Jeder Fehler kann später im Verfahren zu einer Verurteilung führen. Entsprechend ist es wichtig, sehr vorsichtig vorzugehen. Wenn Sie eine Vorladung erhalten, sollten Sie unbedingt die folgenden Schritte befolgen:
- Verteidiger: Die besten Verteidigungschancen bestehen, wenn Sie von Anfang an durch einen erfahrenen Strafverteidiger unterstützt werden. Mit unser Erfahrung und rechtlichen Expertise helfen wir Ihnen dabei, sich bestmöglich gegen die Vorwürfe zu verteidigen.
- Nichts sagen oder machen: Es ist sehr wichtig, dass sie gegenüber der Polizei nichts sagen oder schreiben. Jede Äußerung kann sich sehr nachteilig auswirken. Entsprechend sollten Sie erst einmal nur mit einem Verteidiger sprechen.
- Vorladung aufbewahren: Sie sollten die Vorladung aufbewahren. Die Vorladung ist für die weitere Verteidigung hilfreich, um den Termin abzusagen und Einsicht in die Ermittlungsakten zu erhalten.
Was ist die Vorladung für eine erkennungsdienstliche Behandlung?
Bei der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung werden sie aufgefordert, zur Polizei zu kommen, damit diese personenbezogene Daten (z.B. Fingerabdrücke abgeben, Fotos aufnehmen) von Ihnen erheben kann. Es besteht keine Pflicht, der Vorladung nachzukommen. Wenn Sie der Vorladung nicht nachkommen, darf die Polizei sie festnehmen und zur Polizeiwache bringen. Um diese unangenehme Situation zu vermeiden, ist es sinnvoll, der Vorladung nachzukommen.
Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung darf die Polizei eigentlich nur ihre persönlichen Daten aufnehmen. Trotzdem versucht die Polizei häufig, Sie in ein Gespräch zu verwickeln, damit sie sich selbst belasten. Entsprechend ist es sinnvoll, dass sie im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung keine weiteren Aussagen tätigen. Außerdem empfiehlt es sich, einen Anwalt mitzunehmen, welcher sicherstellt, dass Ihre Rechte gewahrt werden und sie sich nicht selbst belasten.

