Vorladung von der Polizei im Sexualstrafrecht: Alles, was Sie wissen müssen
Das wichtigste in Kürze
- Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei wegen einer Straftat aus dem Sexualstrafrecht erhalten, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren.
- Bei einer Vorladung durch die Polizei sind Sie nicht dazu verpflichtet, zu erscheinen.
- Es ist nicht sinnvoll, zur Vorladung zu erscheinen. Es besteht das hohe Risiko, dass Sie sich weiter belasten.
Was ist eine Vorladung durch die Polizei im Sexualstrafrecht?
Eine Vorladung durch die Polizei im Sexualstrafrecht ist eine Ermittlungsmaßnahme durch die Polizei. Mit einer Vorladung versucht die Polizei, weitere Informationen zu einer möglicherweise begangenen Straftat zu erhalten. Eine Vorladung können Sie aus zwei Gründen erhalten:
- Zeuge: Als Zeuge erhalten Sie eine Vorladung, wenn die Polizei denkt, dass Sie zu einer möglicherweise begangenen Straftat hilfreiche Hinweise geben können. Die Polizei hofft also, dass Sie beispielsweise zum Ablauf der Tat oder zum möglichen Täter Hinweise geben können.
- Beschuldigter: Als Beschuldigter erhalten Sie eine Vorladung, wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung ist, dass Sie eine Straftat begangen haben. Die Vorladung erfolgt in vielen Fällen, wenn das Ermittlungsverfahren bereits weit fortgeschritten ist. Die Polizei versucht Beschuldigte in solchen Fällen häufig zu einem Geständnis zu bewegen. Dabei versucht die Polizei häufig, den Eindruck zu erwecken, dass eine Verurteilung feststeht. Das ist allerdings fast nie der Fall. Im Gegenzug braucht die Polizei ein Geständnis, um Ihnen die Tat nachzuweisen.
Besteht eine Pflicht, der Vorladung zu folgen?
Für Beschuldigte besteht keine Pflicht, einer Vorladung durch die Polizei nachzukommen. Eine Pflicht zur Vorladung zu erscheinen, besteht für Beschuldigte nur, wenn die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfolgt. Für Zeugen gelten die folgenden Regeln:
- Polizei: Einer Vorladung durch die Polizei müssen Zeugen grundsätzlich nicht nachkommen. Eine Ausnahme gilt allerdings für eine Vorladung der Polizei, der ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. In einem solchen Fall muss der Zeuge einer Vorladung der Polizei folgen. Es ergibt sich eindeutig aus der Vorladung, wenn eine solche Pflicht zum Erscheinen besteht.
- Gericht und Staatsanwaltschaft: Bei einer Vorladung durch Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft besteht auch für Zeugen die Pflicht, zum Termin zu erscheinen.
Ist es sinnvoll, bei einer Vernehmung auszusagen?
Es ist nicht sinnvoll, bei einer Vernehmung eine Aussage zu tätigen. Sofern die Möglichkeit besteht, sollten Beschuldigte und Zeugen die Aussage verweigern. Es gelingt nahezu nie, durch eine Aussage bei einer Vernehmung den Verdacht aufzulösen.
Folgende Gründe sprechen dafür, die Aussage zu verweigern:
- Selbstbelastung: Es besteht das hohe Risiko, dass Sie sich durch eine Aussage selbst belasten. Sie haben keinen Einblick in die Ermittlungen der Polizei, sodass Sie nicht einschätzen können, ob Sie sich durch eine Aussage tatsächlich entlasten oder nicht sogar belasten. Sie müssen insoweit bedenken, dass die Polizei versucht, die Wahrheit zu ermitteln. Durch die bisherigen Erkenntnisse der Polizei kann es passieren, dass Sie sich durch Ihre Aussage verdächtig machen.
- Nachholen: Wenn eine Aussage sinnvoll sein sollte, können Sie die Aussage ohne Probleme nachholen. Auf diesem Weg können Sie die weiteren Ermittlungen abwarten. Wenn Sie sicher sind, dass Sie sich nicht selbst belasten werden, können sie eine vorbereitete Aussage abgeben.
- Keine Entlastung: Beschuldigte haben nicht die Pflicht, sich von einem Vorwurf zu entlasten, sondern die Staatsanwaltschaft hat die Pflicht, einem die Tat nachzuweisen. Solange eine Aussage Beschuldigte nicht zweifelsfrei entlastet (z.B. weil Sie ein Alibi haben), ist es in den meisten Fällen sinnvoller, keine Aussage zu tätigen.
Beschuldigte sind insgesamt nicht dazu verpflichtet, bei einer Vorladung eine Aussage zu tätigen. Im Gegensatz dazu sind Zeugen grundsätzlich zu einer Aussage verpflichtet. Lediglich in den folgenden Fällen haben Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht:
- Beruf: Zu den Berufsgeheimnisträgern gehören etwa Ärzte, Pastoren und Rechtsanwälte. Diese müssen keine Aussage zu Informationen machen, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben.
- Selbstbelastung: Zeugen müssen sich außerdem nicht selbst belasten. Entsprechend können Zeugen die Aussage verweigern, wenn die Aussage sie selbst belasten würde.
- Familie & Angehörige: Gleiches gilt auch für Aussagen, mit denen Zeugen ihre Familie und ihre Angehörigen belasten würden. Auch insoweit können Zeugen die Aussage verweigern.
Ist bei einer Vorladung ein Anwalt erforderlich?
Es ist unbedingt zu empfehlen, zu einer Vorladung einen Anwalt mitzubringen. Es besteht die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass gegen Sie ermittelt wird. Wenn Sie ohne Begleitung eines Rechtsanwalts zu der Vorladung erscheinen, besteht das hohe Risiko, dass Sie einen „Fehler“ machen, der später zu einer Verurteilung führt.
- Geständnis: Häufig versuchen Polizisten Beschuldigte zu einem Geständnis zu bewegen. Dabei wird der Eindruck erweckt, dass eine Verurteilung nahezu sicher ist und nur ein Geständnis zu einer geringeren Strafe führt. Allerdings stimmt die Aussage der Polizei häufig nicht, vielmehr würde es ohne das Geständnis zu keiner Verurteilung kommen.
- Schutz: Polizisten sind darin geschult, Personen in Gespräche zu verwickeln und Informationen zu erhalten, die Beschuldigte eigentlich gar nicht preisgeben möchten. Ohne einen Anwalt haben Sie niemanden, der Sie unterstützt und verhindert, dass Sie sich selbst belasten.
Selbst für Zeugen ist es sinnvoll, von einem Anwalt begleitet zu werden. Auch wenn Sie aktuell noch Zeuge sind, besteht das realistische Risiko, dass sich die Einschätzung der Polizei verändert und sie doch noch Beschuldigter werden. Um bereits im Vorfeld zu verhindern, dass Sie sich selbst belasten und/oder dazu beitragen, dass sie zum Beschuldigten werden, ist es sinnvoll, die Unterstützung durch einen Anwalt in Anspruch zu nehmen.
Was ist die Vorladung für eine erkennungsdienstliche Behandlung?
Bei der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung werden sie aufgefordert, zur Polizei zu kommen, damit diese personenbezogene Daten (z.B. Fingerabdrücke abgeben, Fotos aufnehmen) von Ihnen erheben kann. Es besteht keine Pflicht, der Vorladung nachzukommen. Wenn Sie der Vorladung nicht nachkommen, darf die Polizei sie festnehmen und zur Polizeiwache bringen. Um diese unangenehme Situation zu vermeiden, ist es sinnvoll, der Vorladung nachzukommen.
Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung darf die Polizei eigentlich nur ihre persönlichen Daten aufnehmen. Trotzdem versucht die Polizei häufig, Sie in ein Gespräch zu verwickeln, damit sie sich selbst belasten. Entsprechend ist es sinnvoll, dass sie im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung keine weiteren Aussagen tätigen. Außerdem empfiehlt es sich, einen Anwalt mitzunehmen, welcher sicherstellt, dass Ihre Rechte gewahrt werden und sie sich nicht selbst belasten.

