Rechtsanwalt für § 184b StGB

Ihr Rechtsanwalt bei § 184b StGB

Statue der Justitia mit verbundenen Augen und Waage vor unscharfem hellbraunem Hintergrund.Statue der Justitia mit verbundenen Augen und Waage vor unscharfem hellbraunem Hintergrund.

Vorwürfe wegen § 184b StGB: Wir kämpfen für Sie

  • Strafe: Bei einer Verurteilung wegen § 184b StGB droht eine Gefängnisstrafe von bis zu 15 Jahren.
  • Keine Fehler: Bei der Verteidigung dürfen keine Fehler unterlaufen. So kann etwa eine unüberlegte Aussage dazu führen, dass es später zu einer Verurteilung kommt.
  • Verteidigung: Bei Vorwürfen wegen § 184b StGB kommen unterschiedliche Verteidigungsstrategien in Betracht. Wir prüfen genau, welche Strategie in Ihrem Fall die höchsten Erfolgsaussichten hat.

Wann liegt die Strafbarkeit nach § 184b StGB vor?

§ 184b StGB stellt den Umgang mit Inhalten unter Strafe, die Kinder pornografisch darstellen. Der Tatbestand von § 184b StGB ist sehr umfassend und stellt nicht nur das Herstellen, sondern nahezu jeden Umgang mit Kinderpornografie unter Strafe. Dies erfasst insbesondere die folgenden Handlungen:

  • Verbreiten: Als Verbreiten gilt das Versenden an andere Personen, aber auch das Hochladen auf Tauschbörsen.
  • Herstellen: Herstellen erfasst das eigenständige Produzieren und Erstellen von Kinderpornografie. 
  • Vertreiben: Wer anderen entsprechendes Material zum Kauf anbietet, vertreibt Kinderpornografie.
  • Besitzen: Sogar der bloße Besitz von kinderpornografischen Inhalten ist strafbar. Das bedeutet, dass es für eine Strafbarkeit ausreicht, entsprechendes Material auf dem Handy oder Computer zu haben.

Welche Strafe droht bei § 184b StGB?

Der Strafrahmen liegt bei § 184b StGB bei 3 Monaten bis zu 15 Jahren Gefängnis. Das bedeutet, dass eine Geld- und Bewährungsstrafe zwar möglich sind, allerdings eine zielgerichtete, effektive Verteidigung voraussetzen.

Neben der Gefängnisstrafe drohen bei einer Verurteilung wegen § 184b StGB noch weitere schwerwiegende Konsequenzen:

  • Beruf: Eine Verurteilung wegen § 184b StGB führt bei Beamten regelmäßig dazu, dass Beamte ihren Beamtenstatus verlieren. Bei Ärzten, Rechtsanwälten oder anderen zulassungsbedürftigen Berufen kann bei einer Verurteilung die Berufszulassung entzogen werden.
  • Führungszeugnis: Eine Verurteilung wegen § 184b StGB wird für mehrere Jahre im Führungszeugnis eingetragen.
  • Schmerzensgeld: Das Opfer kann Schmerzensgeld fordern. Abhängig vom Fall kann das Schmerzensgeld deutlich mehr als 10.000 € betragen.

Verteidigungsstrategien bei § 184b StGB

Wenn Ihnen § 184b StGB vorgeworfen wird, kommen unterschiedliche Verteidigungsstrategien in Betracht, um eine Verurteilung zu vermeiden. Das Ziel der Verteidigung gegen die Vorwürfe besteht grundsätzlich darin, eine Einstellung der Ermittlungen zu erreichen und damit ein Gerichtsverfahren und eine mögliche Verurteilung zu verhindern. Wenn es doch zu einem Gerichtsprozess kommt, verfolgen wir das Ziel, einen Freispruch zu erreichen.

Bei Vorwürfen wegen § 184b StGB sind die folgenden Verteidigungsstrategien häufig erfolgreich:

  • Kein Vorsatz: Kinderpornografie wird teilweise Personen ohne oder gegen deren Willen zugeschickt. Je nach Smartphone-Einstellung kann es vorkommen, dass die Bilder automatisch heruntergeladen werden. Wenn die Bilder nicht unmittelbar gelöscht werden, besteht Besitz an Kinderpornografie. Allerdings wissen die Personen häufig nicht einmal von den Smartphone-Einstellungen, sodass kein Vorsatz vorliegt.
  • Gute Absicht: Es kommt häufig vor, dass Eltern Kinderpornografie auf den Computern bzw. Smartphones ihrer Kinder entdecken und diese aus Beweiszwecken speichern (z.B. wenn eine Mutter ihr Kind entdeckt, wie es Nacktfotos an Freunde verschickt und die Mutter die Bilder speichert, um den Vorfall mit dem Vater zu besprechen). In solchen Fällen wird § 184b StGB auch durch die Eltern verwirklicht. Allerdings handeln Eltern in solchen Fällen meistens in guter Absicht, sodass kein Bedürfnis nach einer Bestrafung besteht. 
  • Therapie: Es besteht ebenfalls kein Strafbedürfnis, wenn der Täter von sich aus überzeugend zum Ausdruck bringt, an sich arbeiten zu wollen. Wer etwa freiwillig und vor Anklageerhebung eine Therapie beginnt, zeigt damit der Staatsanwaltschaft, dass eine Strafe nicht erforderlich ist.